BVerwG - Beschluss vom 09.08.2022
5 P 14.21
Normen:
PersVG BE § 85 Abs. 1 S. 1 Nr. 4; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 5;
Fundstellen:
BVerwGE 176, 394
D_V 2023, 483
JZ 2023, 245
NZA-RR 2023, 317
NZA-RR 2023, 6
Vorinstanzen:
VG Berlin, vom 20.08.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 60 K 10.19 PVL
OVG Berlin-Brandenburg, vom 28.04.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 60 PV 12/20

Mitbestimmung Personalrats bei Anordnung von Betriebsurlaub; Einordnung einer Maßnahme als Aufstellung eines Urlaubsplans

BVerwG, Beschluss vom 09.08.2022 - Aktenzeichen 5 P 14.21

DRsp Nr. 2023/3704

Mitbestimmung Personalrats bei Anordnung von Betriebsurlaub; Einordnung einer Maßnahme als Aufstellung eines Urlaubsplans

1. Eine Maßnahme kann auch dann als Aufstellung eines Urlaubsplans (im Sinne von § 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 PersVG BE) eingeordnet werden, wenn sie nicht dem Ausgleich divergierender Urlaubsinteressen der Beschäftigten untereinander dient.2. Die Anordnung von Betriebsurlaub unterliegt als Aufstellung eines Urlaubsplans (im Sinne von § 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 PersVG BE) der Mitbestimmung des Personalrats.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde des Beteiligten gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 28. April 2021 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor des Beschlusses wie folgt gefasst wird:

"Auf die Beschwerde des Antragstellers wird festgestellt, dass der Beteiligte durch seinen Beschluss über die Festsetzung eines Betriebsurlaubs für die Jahreswechsel 2022/2023 und 2023/2024 ohne vorherige Beteiligung des Antragstellers dessen Mitbestimmungsrecht verletzt hat; im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen."

Normenkette:

PersVG BE § 85 Abs. 1 S. 1 Nr. 4; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 5;

Gründe

I