OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 09.11.2018
20 A 526/17.PVL
Normen:
LPVG NRW § 72 Abs. 1 S. 1-2; LPVG NRW § 72 Abs. 4 S. 1 Nr. 1; TVöD § 6 Abs. 5;
Vorinstanzen:
VG Minden, - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 2885/15

Mitbestimmungspflicht des Personalrats bei der Anordnung des Einsatzes von Überwachungskräften im ruhenden Verkehr anlässlich eines verkaufsoffenen Sonntages

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 09.11.2018 - Aktenzeichen 20 A 526/17.PVL

DRsp Nr. 2019/693

Mitbestimmungspflicht des Personalrats bei der Anordnung des Einsatzes von Überwachungskräften im ruhenden Verkehr anlässlich eines verkaufsoffenen Sonntages

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird geändert.

Es wird festgestellt, dass die Anordnung des Einsatzes von Überwachungskräften im ruhenden Verkehr anlässlich eines verkaufsoffenen Sonntages der Mitbestimmung des Antragstellers gemäß § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 – 1. Mitbestimmungstatbestand – LPVG NRW unterliegt.

Normenkette:

LPVG NRW § 72 Abs. 1 S. 1-2; LPVG NRW § 72 Abs. 4 S. 1 Nr. 1; TVöD § 6 Abs. 5;

Gründe

I.

Am 31. Mai 2015 richtete die N. Werbegemeinschaft die jährlich wiederkehrende Veranstaltung "N1. macht mobil" aus. Im Rahmen dieser Veranstaltung findet regelmäßig zwischen 13.00 Uhr und 18.00 Uhr ein verkaufsoffener Sonntag statt. Auf freiwilliger Basis erklärten sich die Leiterin des Bereichs 2.2 (Sicherheit und Ordnung) und eine weitere Beschäftigte bereit, an diesem Tag als Ordnungsstreife tätig zu werden.

Nach einem Vermerk der Bereichsleiterin wurden im Rahmen des Streifengangs erhebliche Verkehrsverstöße festgestellt. Es sei davon auszugehen, dass bei zukünftigen Veranstaltungen dieser Art die Überwachung des ruhenden Verkehrs nicht mehr im Rahmen von Streifengängen von den Mitarbeitern der Ordnungsbehörde miterledigt werden könne.

1. 2.