VGH Baden-Württemberg - Beschluss vom 10.11.2016
PL 15 S 2083/15
Normen:
SGB VI § 41 S. 3; LPVG § 75 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 10; LPVG § 75 Abs. 3 Nr. 14; TV-L § 33 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Sigmaringen, vom 10.08.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 4153/14

Mitbestimmungspflicht des Personalrats bei Verlängerung eines unbefristeten Arbeitsvertrags über die Regelaltersgrenze hinaus durch Hinausschieben des Beendigungszeitpunktes

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 10.11.2016 - Aktenzeichen PL 15 S 2083/15

DRsp Nr. 2017/330

Mitbestimmungspflicht des Personalrats bei Verlängerung eines unbefristeten Arbeitsvertrags über die Regelaltersgrenze hinaus durch Hinausschieben des Beendigungszeitpunktes

Die Verlängerung eines unbefristeten Arbeitsvertrags über die Regelaltersgrenze hinaus durch Hinausschieben des Beendigungszeitpunktes gemäß § 41 Satz 3 SGB VI ist nicht mitbestimmungspflichtig.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 10. August 2015 - PL 11 K 4153/14 - wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

SGB VI § 41 S. 3; LPVG § 75 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 10; LPVG § 75 Abs. 3 Nr. 14; TV-L § 33 Abs. 1;

[Gründe]

I.

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Verlängerung eines unbefristeten Arbeitsvertrags über die Regelaltersgrenze hinaus durch Hinausschieben des Beendigungszeitpunktes gemäß § 41 Satz 3 SGB VI mitbestimmungspflichtig ist.