BAG - Beschluß vom 11.11.1997
1 ABR 6/97
Normen:
BetrVG §§ 111,112; KO § 6 ; BGB § 705 ;
Fundstellen:
AP Nr. 42 zu § 111 BetrVG 1972
BB 1998, 1012
BB 1998, 1315
KTS 1998, 492
NZA 1998, 723
ZIP 1998, 1321
Vorinstanzen:
ArbG Hamburg, vom 31.05.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 2 BV 1/95
LAG Hamburg, vom 21.06.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 6 TaBV 8/95

Mitbestimmungspflichtige Betriebsänderung im gemeinsamen Betrieb

BAG, Beschluß vom 11.11.1997 - Aktenzeichen 1 ABR 6/97

DRsp Nr. 1998/8085

Mitbestimmungspflichtige Betriebsänderung im gemeinsamen Betrieb

»1. Bilden mehrere Unternehmen einen gemeinsamen Betrieb, ist für die Frage, ob regelmäßig mehr als 20 Arbeitnehmer beschäftigt werden und eine geplante Betriebsänderung daher nach §§ 111 ff. BetrVG mitbestimmungspflichtig ist, auf die Gesamtzahl aller im gemeinsamen Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer abzustellen. 2. Diese Bezugsgröße bleibt maßgeblich auch dann, wenn über das Vermögen einer der am gemeinsamen Betrieb beteiligten Gesellschaften der Konkurs eröffnet wird und der Konkursverwalter den der Gemeinschuldnerin zuzuordnenden Betriebsteil, in dem weniger als 21 Arbeitnehmer beschäftigt sind, unmittelbar nach Konkurseröffnung stillegt. Ob es sich dabei um die Stillegung eines wesentlichen Betriebsteils handelt, beurteilt sich nach den Verhältnissen des gemeinsamen Betriebes.«

Normenkette:

BetrVG §§ 111,112; KO § 6 ; BGB § 705 ;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit eines von der Einigungsstelle verabschiedeten Sozialplans.