LAG Düsseldorf - Beschluss vom 07.02.2017
3 TaBV 126/15
Normen:
BetrVG § 101;
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 09.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 8 BV 86/15

Mitbestimmungspflichtige Einstellung beim Wechsel vom Boden- in den FlugbetriebVollständige Identität zwischen Zustimmungsantrag an den Betriebsrat und Zustimmungsersetzungsantrag an das ArbeitsgerichtAufhebungsverlangen des Betriebsrats bei vom Antragsverfahren abweichender anderer personellen Einzelmaßnahme durch den Arbeitgeber

LAG Düsseldorf, Beschluss vom 07.02.2017 - Aktenzeichen 3 TaBV 126/15

DRsp Nr. 2017/8888

Mitbestimmungspflichtige Einstellung beim Wechsel vom Boden- in den Flugbetrieb Vollständige Identität zwischen Zustimmungsantrag an den Betriebsrat und Zustimmungsersetzungsantrag an das Arbeitsgericht Aufhebungsverlangen des Betriebsrats bei vom Antragsverfahren abweichender anderer personellen Einzelmaßnahme durch den Arbeitgeber

1. Der Wechsel eines Mitarbeiters vom Boden- in den Flugbetrieb eines Luftverkehrsunternehmens, das in seinem Tarifvertrag Personalvertretung (TV PV) hinsichtlich der Mitbestimmung bei personellen Einzelmaßnahmen auf die Regelungen des BetrVG verweist, stellt sich für die Personalvertretung des Flugbetriebs stets als mitbestimmungspflichtige Einstellung im Sinne des § 99 Abs. 1 BetrVG dar. Das gilt unabhängig davon, ob Flug- und Bodenbetrieb selbständige Betriebe oder Betriebsteile im Sinne der §§ 1, 4 BetrVG bilden.2. Ein Zustimmungsersetzungsverfahren nach § 99 Abs. 4 BetrVG kann nur für solche personellen Maßnahmen betrieben werden, die zuvor identisch Gegenstand eines Zustimmungsverfahrens nach § 99 Abs. 1 BetrVG waren. Teilidentität reicht nicht aus. Denn Streitgegenstand des Zustimmungsersetzungsverfahrens ist ausschließlich die seitens der Personalvertretung verweigerte Zustimmung zu eben der personellen Maßnahme, zu der sie zuvor nach § 99 Abs. 1 BetrVG beteiligt worden ist.