BAG - Beschluss vom 22.03.2017
4 ABR 54/14
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 9 Abs. 3; BetrVG § 99 Abs. 1; BetrVG § 99 Abs. 2;
Fundstellen:
AP Presse Nr. 20
NZA 2018, 744
NZA-RR 2017, 357
Vorinstanzen:
LAG Thüringen, vom 23.04.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 4 TaBV 8/13
ArbG Erfurt, vom 07.03.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 1 BV 16/12

Mitbestimmungspflichtige UmgruppierungTarifliche Dispositionsfreiheit und ihre Schranken beim grundgesetzlich geschützten Gleichbehandlungsgrundsatz

BAG, Beschluss vom 22.03.2017 - Aktenzeichen 4 ABR 54/14

DRsp Nr. 2017/6147

Mitbestimmungspflichtige Umgruppierung Tarifliche Dispositionsfreiheit und ihre Schranken beim grundgesetzlich geschützten Gleichbehandlungsgrundsatz

Orientierungssätze: 1. Leitende Redakteure, die nach dem 1. Januar 2007 in eine niedrigere Gehaltsgruppe umgruppiert werden, fallen nicht unter die Besitzstandsregelung in Ziff. 3 Buchst. c Gehalts-TV. 2. Eine ergänzende Tarifauslegung setzt das Vorliegen einer sog. Tariflücke voraus. Deren Schließung durch die Gerichte für Arbeitssachen kommt nur in Betracht, wenn es sich um eine unbewusste, planwidrige Regelungslücke handelt (hier verneint).

1. Bei der Zuordnung der Arbeitnehmer zu den Anforderungsmerkmalen der Gehaltsgruppen eines Gehalts-TV handelt es sich um eine nach § 99 Abs. 1 BetrVG mitbestimmungspflichtige Umgruppierung.