LAG Thüringen - Beschluss vom 23.04.2014
4 TaBV 8/13
Normen:
BetrVG § 99 Abs. 2 Nr. 1; BetrVG § 99 Abs. 4;
Vorinstanzen:
ArbG Erfurt, vom 07.03.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 1 BV 16/12

Eingruppierung einer Mitarbeiterin in einer Nachrichtenagentur unter Berücksichtigung einer Bestandsregelung für leitende Redakteure auch im Falle des Wegfalls ihrer Leitungs- und FührungsaufgabeUnbegründeter Zustimmungsersetzungsantrag der Arbeitgeberin bei berechtigtem Widerspruch des Betriebsrats

LAG Thüringen, Beschluss vom 23.04.2014 - Aktenzeichen 4 TaBV 8/13

DRsp Nr. 2018/355

Eingruppierung einer Mitarbeiterin in einer Nachrichtenagentur unter Berücksichtigung einer Bestandsregelung für leitende Redakteure auch im Falle des Wegfalls ihrer Leitungs- und Führungsaufgabe Unbegründeter Zustimmungsersetzungsantrag der Arbeitgeberin bei berechtigtem Widerspruch des Betriebsrats

1. Enthält der Gehaltstarifvertrag einer Nachrichtenagentur eine Höherstufungsregelung für Redakteure, die nach der bis zum 31.12.2006 geltenden Berufsjahresstaffel noch im Jahr 2007 durch Veränderung einer höheren Berufsjahresstufe in eine höhere Gehaltsgruppe gelangt wären, und wird diese Regelung für die Gehaltsgruppe 3 b) zeitlich bis zum 31.12.2008 ausgedehnt, folgt aus dieser eng auszulegenden Ausnahmeregelung noch nicht, dass ihre Anwendung für eine nach dem 31.12.2007 oder nach dem 31.12.2008 erfolgende Herabgruppierung generell ausgeschlossen ist. 2. Sinn und Zweck einer tariflichen Bestandsregelung können entscheidend dafür sprechen, dass diese nach dem Willen der Tarifvertragsparteien unabhängig vom Zeitpunkt von deren Herabgruppierung für solche leitenden Redakteure Geltung beanspruchen sollte, die bis zu den Stichtagen 31.12.2007 oder 31.12.2008 für die Gehaltsgruppe 3 c) II b die erforderlichen Berufs- oder dpa-Dienstjahre vollendet hatten.