BAG - Beschluss vom 28.09.1988
1 ABR 41/87
Normen:
BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 2 ;
Fundstellen:
AP Nr. 29 zu § 87 BetrVG 1972 Arbeitszeit
AiB 1989, 125
AuR 1989, 60
BB 1989, 358
BB 1989, 423
BetrR 1989, 154
DB 1989, 1033
DB 1989, 385
EBE/BAG 1989, 30
EzA § 87 BetrVG 1972 Arbeitszeit Nr. 30
NZA 1989, 184
Personal 1989, 206
RdA 1989, 129
SAE 1990, 74
ZTR 1989, 162
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 27.03.1987 - Vorinstanzaktenzeichen 4 TaBV 142/86
ArbG Solingen, vom 11.11.1986 - Vorinstanzaktenzeichen 2 BV 18/86

Mitbestimmungsrecht bei Bedarfsarbeit

BAG, Beschluss vom 28.09.1988 - Aktenzeichen 1 ABR 41/87

DRsp Nr. 2000/10232

Mitbestimmungsrecht bei Bedarfsarbeit

»Der Betriebsrat hat nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG über die Frage mitzubestimmen, ob Teilzeitkräfte zu festen Zeiten oder nach Bedarf beschäftigt werden sollen.«

Normenkette:

BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 2 ;

Gründe:

A.

Arbeitgeber und Betriebsrat streiten um die Wirksamkeit eines Einigungsstellenspruchs.

Der Arbeitgeber ist ein Unternehmen des Einzelhandels. Er betreibt in Leverkusen ein Kaufhaus mit etwa 300 Arbeitnehmern. Eine große Zahl der Arbeitnehmer sind Teilzeitbeschäftigte.

Der Betriebsrat legte dem Arbeitgeber im Jahre 1984 den Entwurf einer Betriebsvereinbarung über "Grundsätze für die teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer" vor. Der Arbeitgeber vertrat die Auffassung, der Betriebsrat habe in dieser Angelegenheit nicht mitzubestimmen. Der Betriebsrat erreichte die Bildung einer Einigungsstelle. Das Arbeitsgericht Solingen bestellte am 27. November 1984 (2 BV 9/84) einen Vorsitzenden der Einigungsstelle und legte die Zahl der Beisitzer fest. Die Einigungsstelle sollte sich mit der "Regelung Teilzeitarbeit ... unter den Mitbestimmungsvoraussetzungen des § 87 Abs. 1 Nr. 2 und 3 BetrVG " befassen.