LAG Düsseldorf - Beschluss vom 17.10.2013
5 TaBV 41/13
Normen:
Mantel- und einen Entgelttarifvertrag DHV; DRK-Reformtarifvertrag § 22 Abs. 4 S. 2; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 10;
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 22.03.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 11 BV 178/12

Mitbestimmungsrecht Betriebsrat bei LohngestaltungVorrangigkeit eines TarifvertragsUnwirksamkeit eines Tarifvertrags und Mitbestimmung

LAG Düsseldorf, Beschluss vom 17.10.2013 - Aktenzeichen 5 TaBV 41/13

DRsp Nr. 2014/4867

Mitbestimmungsrecht Betriebsrat bei Lohngestaltung Vorrangigkeit eines Tarifvertrags Unwirksamkeit eines Tarifvertrags und Mitbestimmung

Wenn ein Arbeitgeber im tarifrechtlichen Bereich tätig wird, liegen die Voraussetzungen einer Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG erkennbar nicht vor.

Tenor

1.

Die Beschwerde des Gesamtbetriebsrates gegen den

Beschluss des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 22.03.2013 - 11 BV 178/12 - wird zurückgewiesen.

2.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

Mantel- und einen Entgelttarifvertrag DHV; DRK-Reformtarifvertrag § 22 Abs. 4 S. 2; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 10;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten darüber, ob dem Antragsgegner (GBR) ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG zusteht, und zwar hinsichtlich der Verteilung einer in den Jahren 2009 und 2010 von der Antragstellerin ausbezahlten Erfolgsprämie. Die Antragstellerin (Arbeitgeberin) betreibt einen Blutspendedienst in der Rechtsform einer gemeinnützigen Gesellschaft mit beschränkter Haftung und versorgt große Teile Westdeutschlands mit Blut und Blutprodukten. In ihren Betrieben in I., N. und S. sind jeweils Betriebsräte gebildet, die ihrerseits den an diesem Verfahren beteiligten GBR gebildet haben.

Bis zum Jahre 2005 hatte die Arbeitgeberin mit ihren Arbeitnehmern Arbeitsverträge abgeschlossen, in denen auf den Bundesangestelltentarifvertrag (BAT) Bezug genommen wurde.