BAG - Beschluß vom 25.05.2005
7 ABR 42/04
Normen:
MitbestG § 20 Abs. 3 S. 1 ; Zweite Wahlordnung zum MitbestG (WO, vom 27. Mai 2002) § 34 Abs. 2 § 35 ;
Fundstellen:
AuR 2005, 385
BAGE 115, 43
BB 2005, 2360
DB 2005, 2144
NZA 2005, 1250
Vorinstanzen:
LAG Hessen - 9/6 TaBV 9/04 - 1.7.2004,
ArbG Frankfurt/Main, vom 03.12.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 9 BV 134/03

Mitbestimmungsrecht; Betriebsverfassungsrecht - Aufsichtsratswahl; Erstattung von Rechtsanwaltskosten eines Arbeitnehmers; Prüfung von Wahlvorschlägen durch den Wahlvorstand

BAG, Beschluß vom 25.05.2005 - Aktenzeichen 7 ABR 42/04

DRsp Nr. 2005/14468

Mitbestimmungsrecht; Betriebsverfassungsrecht - Aufsichtsratswahl; Erstattung von Rechtsanwaltskosten eines Arbeitnehmers; Prüfung von Wahlvorschlägen durch den Wahlvorstand

»Rechtsanwaltskosten, die einem Arbeitnehmer anläßlich der Durchführung eines im Zusammenhang mit der Aufsichtsratswahl stehenden arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahrens entstanden sind, gehören jedenfalls dann nicht zu den nach § 20 Abs. 3 Satz 1 MitbestG vom Unternehmen zu tragenden Kosten der Aufsichtsratswahl, wenn die Rechtsverfolgung offensichtlich aussichtslos war.«

Orientierungssätze: 1. Nach § 20 Abs. 3 Satz 1 MitbestG trägt das Unternehmen die Kosten der Aufsichtsratswahl. Dazu können auch die Kosten eines im Zusammenhang mit der Wahl stehenden arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahrens einschließlich der Kosten für die Hinzuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten gehören, wenn die Verursachung dieser Kosten zur Durchführung der Wahl erforderlich sind. Das ist nicht der Fall, wenn die Rechtsverfolgung offensichtlich aussichtslos ist. Insoweit gelten die gleichen Grundsätze wie für die Kostentragungspflicht des Arbeitgebers bei einer Betriebsratswahl gemäß § 20 Abs. 3 Satz 1 BetrVG.