ArbG Frankfurt/Main, vom 03.12.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 9 BV 134/03
Mitbestimmungsrecht; Betriebsverfassungsrecht - Aufsichtsratswahl; Erstattung von Rechtsanwaltskosten eines Arbeitnehmers; Prüfung von Wahlvorschlägen durch den Wahlvorstand
BAG, Beschluß vom 25.05.2005 - Aktenzeichen 7 ABR 42/04
DRsp Nr. 2005/14468
Mitbestimmungsrecht; Betriebsverfassungsrecht - Aufsichtsratswahl; Erstattung von Rechtsanwaltskosten eines Arbeitnehmers; Prüfung von Wahlvorschlägen durch den Wahlvorstand
»Rechtsanwaltskosten, die einem Arbeitnehmer anläßlich der Durchführung eines im Zusammenhang mit der Aufsichtsratswahl stehenden arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahrens entstanden sind, gehören jedenfalls dann nicht zu den nach § 20 Abs. 3 Satz 1 MitbestG vom Unternehmen zu tragenden Kosten der Aufsichtsratswahl, wenn die Rechtsverfolgung offensichtlich aussichtslos war.«
Orientierungssätze:1. Nach § 20 Abs. 3 Satz 1 MitbestG trägt das Unternehmen die Kosten der Aufsichtsratswahl. Dazu können auch die Kosten eines im Zusammenhang mit der Wahl stehenden arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahrens einschließlich der Kosten für die Hinzuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten gehören, wenn die Verursachung dieser Kosten zur Durchführung der Wahl erforderlich sind. Das ist nicht der Fall, wenn die Rechtsverfolgung offensichtlich aussichtslos ist. Insoweit gelten die gleichen Grundsätze wie für die Kostentragungspflicht des Arbeitgebers bei einer Betriebsratswahl gemäß § 20 Abs. 3 Satz 1 BetrVG.
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