LAG Nürnberg - Beschluss vom 25.04.2017
6 TaBV 53/16
Normen:
BetrVG § 98 Abs. 3; BetrVG § 98 Abs. 4;
Vorinstanzen:
ArbG Würzburg, - Vorinstanzaktenzeichen 10 BV 10/16

Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates bei der Durchführung betrieblicher Bildungsmaßnahmenunbegründeter Unterlassungsantrag des Betriebsrates zur Freistellung von Beschäftigten für ein das gegenseitige Verständnis und Zusammengehörigkeitsgefühl stärkendes Teamevent

LAG Nürnberg, Beschluss vom 25.04.2017 - Aktenzeichen 6 TaBV 53/16

DRsp Nr. 2017/15329

Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates bei der Durchführung betrieblicher Bildungsmaßnahmen unbegründeter Unterlassungsantrag des Betriebsrates zur Freistellung von Beschäftigten für ein das gegenseitige Verständnis und Zusammengehörigkeitsgefühl stärkendes „Teamevent"

Ein "Teamevent" ohne systematische oder didaktische Vermittlung eines Lernzieles stellt keine Bildungsmaßnahme im Sinne von § 98 BetrVG dar.

1. Die Beschwerde des Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Würzburg, Kammer Aschaffenburg, Az.: 10 BV 10/16, wird zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 98 Abs. 3; BetrVG § 98 Abs. 4;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten im Wesentlichen um das Vorliegen eines Mitbestimmungsrechtes des antragstellenden Betriebsrates wegen Durchführung betrieblicher Bildungsmaßnahmen nach § 98 BetrVG.

Der Antragsteller und Beteiligte zu 1) ist der bei der Antragsgegnerin und Beteiligten zu 2) für den Standort G... gebildete elfköpfige Betriebsrat. Die Arbeitgeberin ist ein Logistikunternehmen der H...-Gruppe und betreibt in Deutschland die Standorte A... und G...; von letzterem aus werden die süddeutschen Filialen der Unternehmensgruppe mit Ware beliefert.