BAG - Beschluss vom 14.09.2010
1 ABR 16/09
Normen:
BetrVG § 118 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LAG Berlin-Brandenburg, vom 09.12.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 16 TaBV 1234/08
ArbG Berlin, vom 07.05.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 39 BV 20479/07

Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats; Pädagogische Mitarbeiter in einem karitativen Unternehmen als Tendenzträger

BAG, Beschluss vom 14.09.2010 - Aktenzeichen 1 ABR 16/09

DRsp Nr. 2011/998

Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats; Pädagogische Mitarbeiter in einem karitativen Unternehmen als Tendenzträger

1. Mit dem Tendenzschutz hat der Gesetzgeber das aus dem Demokratie- und Sozialstaatsprinzip folgende Recht der Arbeitnehmer auf Teilhabe an den sie betreffenden Angelegenheiten mit Rücksicht auf die grundrechtlichen Freiheitsrechte der von § 118 Abs. 1 Satz 1 BetrVG erfassten Arbeitgeber begrenzt. 2. Der unterschiedliche Bezug zu den besonderen Freiheitsrechten des Grundgesetzes gebietet es, bei karitativen Unternehmen und Betrieben ein höheres Maß an Einflussnahme auf die geschützte Tendenz zu verlangen, als bei den Arbeitgebern, deren unternehmerische Betätigung einem besonderen Grundrechtsschutz unterliegt. 3. Ob ein Arbeitnehmer Tendenzträger eines karitativen Unternehmens oder Betriebs iSd. § 118 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BetrVG ist, bestimmt sich nach dem Ausmaß seiner inhaltlichen Einflussnahme auf die Ausführung tendenzbezogener Arbeitsaufgaben. Darüber hinaus müssen diese Aufgaben auch in zeitlicher Hinsicht bedeutsam sein. 4. Bei der Bewertung des Gestaltungsfreiraums eines im tendenzgeschützten Bereich beschäftigten Arbeitnehmers steht dem Gericht der Tatsacheninstanz ein Beurteilungsspielraum zu.

Die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 9. Dezember 2008 - 16 TaBV 1234/08 - wird zurückgewiesen.