BAG - Beschluss vom 14.09.2010
1 ABR 29/09
Normen:
BetrVG § 118 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
BAGE 135, 291
NZA 2011, 225
Vorinstanzen:
LAG Berlin-Brandenburg, vom 09.12.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 16 TaBV 1476/08
LAG Berlin-Brandenburg, vom 09.12.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 16 TaBV 2196/08
ArbG Berlin, vom 07.05.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 39 BV 20479/07

Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats; Pädagogische Mitarbeiter in einem karitativen Unternehmen als Tendenzträger

BAG, Beschluss vom 14.09.2010 - Aktenzeichen 1 ABR 29/09

DRsp Nr. 2011/999

Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats; Pädagogische Mitarbeiter in einem karitativen Unternehmen als Tendenzträger

Bei karitativen Unternehmen oder Betrieben iSd. § 118 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BetrVG sind Tendenzträger regelmäßig nur solche Arbeitnehmer, die bei tendenzbezogenen Tätigkeitsinhalten im Wesentlichen frei über die Aufgabenerledigung entscheiden können und bei denen diese Tätigkeiten einen bedeutenden Anteil an ihrer Gesamtarbeitszeit ausmachen. Orientierungssätze: 1. Mit dem Tendenzschutz hat der Gesetzgeber das aus dem Demokratie- und Sozialstaatsprinzip folgende Recht der Arbeitnehmer auf Teilhabe an den sie betreffenden Angelegenheiten mit Rücksicht auf die grundrechtlichen Freiheitsrechte der von § 118 Abs. 1 Satz 1 BetrVG erfassten Arbeitgeber begrenzt. 2. Der unterschiedliche Bezug zu den besonderen Freiheitsrechten des Grundgesetzes gebietet es, bei karitativen Unternehmen und Betrieben ein höheres Maß an Einflussnahme auf die geschützte Tendenz zu verlangen, als bei den Arbeitgebern, deren unternehmerische Betätigung einem besonderen Grundrechtsschutz unterliegt.