ArbG Heilbronn - Beschluss vom 08.06.2017
8 BV 6/16
Normen:
BetrVG § 50 Abs. 1; BetrVG § 87;
Fundstellen:
AA 2017, 183
ArbR 2017, 426
ArbRB 2017, 329-330
BB 2017, 2548
GWR 2017, 348
K&R 2017, 669-672
MMR 2017, 784-786
NZA-RR 2017, 476-478
NZG 2017, 1232-1233
PRev 2017, 323
RDV 2017, 254-257
ZD 2017, 481-483

Mitbestimmungsrecht des Gesamtbetriebsrats beim Betreiben einer Smartphone-App durch den Arbeitgeber; Anwendung von technischen Einrichtungen zur Überwachung des Verhaltens oder der Leistung der Arbeitnehmer; Bewirkung der Überwachung durch die technische Einrichtung selbst

ArbG Heilbronn, Beschluss vom 08.06.2017 - Aktenzeichen 8 BV 6/16

DRsp Nr. 2018/7836

Mitbestimmungsrecht des Gesamtbetriebsrats beim Betreiben einer Smartphone-App durch den Arbeitgeber; Anwendung von technischen Einrichtungen zur Überwachung des Verhaltens oder der Leistung der Arbeitnehmer; Bewirkung der Überwachung durch die technische Einrichtung selbst

Tenor

Die Anträge werden zurückgewiesen.

Normenkette:

BetrVG § 50 Abs. 1; BetrVG § 87;

Gründe

A.

Die Beteiligten streiten über ein Mitbestimmungsrecht des Gesamtbetriebsrats beim Betreiben einer Smartphone-App durch die Antragsgegnerin.

Die Arbeitgeberin betreibt bundesweit ein Lebensmitteleinzelhandelsunternehmen. Das Unternehmen besteht aus 10 Betrieben, in denen ca. 1.100 Arbeitnehmer beschäftigt werden. Der Antragsteller ist der für das Unternehmen zuständige Gesamtbetriebsrat. Insgesamt entsenden acht Betriebsratsgremien ihre Mitglieder in den Gesamtbetriebsrat; der Sitz des Unternehmens befindet sich in N.

Die Unternehmensgruppe K stellt über die gängigen App-Stores eine kostenfreie Applikation mit dem Namen "K - Angebote und mehr" zum Download und zur Nutzung bereit.

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