BVerwG - Beschluss vom 05.11.2010
6 P 18.09
Normen:
MBGSH § 2 Abs. 1; MBGSH § 51 Abs. 1;
Fundstellen:
DÖV 2011, 204
NZA-RR 2011, 221
Vorinstanzen:
OVG Schleswig-Holstein, vom 23.06.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 12 LB 5/08
VG Schleswig, vom 18.06.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 19 A 33/07

Mitbestimmungsrecht des Personalrats bei Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung; Erfordernis einer Zustimmung des betroffenen Beschäftigten i.R.d. Mitbestimmung

BVerwG, Beschluss vom 05.11.2010 - Aktenzeichen 6 P 18.09

DRsp Nr. 2010/20210

Mitbestimmungsrecht des Personalrats bei Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung; Erfordernis einer Zustimmung des betroffenen Beschäftigten i.R.d. Mitbestimmung

1. Der Personalrat hat aufgrund seiner Allzuständigkeit nach § 2 Abs. 1, § 51 Abs. 1 MBGSH mitzubestimmen, wenn der Dienststellenleiter gegenüber Beschäftigten eine amtsärztliche Untersuchung anordnet.2. Die Mitbestimmung findet nur mit Zustimmung des betroffenen Beschäftigten statt.

Tenor

Der Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts - Fachsenat für Mitbestimmungssachen/Land - vom 23. Juni 2009 wird aufgehoben.

Die Beschwerde des Beteiligten gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - Fachkammer für Personalvertretungssachen/Land - vom 18. Juni 2008 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

MBGSH § 2 Abs. 1; MBGSH § 51 Abs. 1;

Gründe

I