BVerwG - Beschluss vom 04.05.2023
5 P 2.22
Normen:
HmbPersVG § 88 Abs. 1 Nr. 32;
Fundstellen:
NZA 2023, 1548
Vorinstanzen:
OVG Hamburg, vom 31.01.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 14 Bf 201/20

Mitbestimmungsrecht des Personalreates im Zusammenhang mit dem Betrieb einer Facebook-Seite für die Kinderklinik eines Universitätsklinikums

BVerwG, Beschluss vom 04.05.2023 - Aktenzeichen 5 P 2.22

DRsp Nr. 2023/10814

Mitbestimmungsrecht des Personalreates im Zusammenhang mit dem Betrieb einer Facebook-Seite für die Kinderklinik eines Universitätsklinikums

Das Betreiben einer Facebook-Seite durch eine Dienststelle kann wegen der damit jeweils untrennbar verbundenen Kommentarfunktion das sich aus § 88 Abs. 1 Nr. 32 HmbPersVG ergebende Mitbestimmungsrecht der Personalvertretung begründen.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts - 2. Fachsenat für Personalvertretungssachen nach dem Landespersonalvertretungsrecht - vom 31. Januar 2022 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Anhörung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

HmbPersVG § 88 Abs. 1 Nr. 32;

Gründe

I

Die Beteiligten streiten über ein Mitbestimmungsrecht des Antragstellers im Zusammenhang mit dem Betrieb einer Facebook-Seite für die Kinderklinik des Universitätsklinikums ... (im Folgenden: ...).