OVG Hamburg - Beschluss vom 31.01.2022
14 Bf 201/20.PVL
Normen:
HmbPersVG § 88 Abs. 1 Nr. 3;
Fundstellen:
D_V 2022, 472
NVwZ-RR 2022, 391
NZA-RR 2022, 331
NZA-RR 2023, 335
Vorinstanzen:
VG Hamburg, vom 24.07.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 24 FL 269/19

Mitbestimmungsrecht eines Personalrats im Zusammenhang mit dem Betrieb einer Facebookseite für die Kinderklinik Universitätsklinikums Hamburg-Eppendorf (UKE); Beurteilung der Eignung einer technischen Einrichtung zur Überwachung des Verhaltens oder der Leistung der Angehörigen des öffentlichen Dienstes

OVG Hamburg, Beschluss vom 31.01.2022 - Aktenzeichen 14 Bf 201/20.PVL

DRsp Nr. 2022/4606

Mitbestimmungsrecht eines Personalrats im Zusammenhang mit dem Betrieb einer Facebookseite für die Kinderklinik Universitätsklinikums Hamburg-Eppendorf (UKE); Beurteilung der Eignung einer technischen Einrichtung zur Überwachung des Verhaltens oder der Leistung der Angehörigen des öffentlichen Dienstes

Bei einer von der Behörde eröffneten und betriebenen Facebook-Seite, bei der Dritte Beiträge kommentieren, nicht jedoch eigenständig Beiträge veröffentlichen können, handelt es sich nicht um die mitbestimmungsbedürftige Einführung und Anwendung einer technischen Einrichtung, die das Überwachen des Verhaltens oder der Leistung von Angehörigen des öffentlichen Dienstes ermöglicht (§ 88 Abs. 1 Nr. 3 HmbPersVG).

Tenor

Auf die Beschwerde des Beteiligten wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 24. Juli 2020 geändert.

Der Antrag des Antragstellers wird abgelehnt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

HmbPersVG § 88 Abs. 1 Nr. 3;

Gründe

Die Beteiligten streiten über ein Mitbestimmungsrecht des Antragstellers im Zusammenhang mit dem Betrieb einer Facebookseite für die Kinderklinik des Universitätsklinikums Hamburg-Eppendorf (im Folgenden: UKE).