Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Münster vom 28.06.2013 -
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
A.
Die Beteiligten des vorliegenden Beschlussverfahrens streiten im Wesentlichen um einen Unterlassungsanspruch des Betriebsrats wegen des Personaleinsatzes bestimmter Mitarbeiter in Zeiten von samstags 14.00 Uhr bis sonntags 22.00 Uhr sowie zusätzlich im Beschwerdeverfahren um einen Unterlassungsanspruch betreffend den Personaleinsatz wegen vom Betriebsrat behaupteter Unterschreitungen der gesetzlichen Ruhezeit bei namentlich genannten Beschäftigten.
Antragsteller ist im Streitfall der bei der Antragsgegnerin (im Folgenden: Arbeitgeberin) gewählte Betriebsrat, dessen Vorsitzender Herr S ist.
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