LAG Hamm - Beschluss vom 03.12.2013
7 TaBV 89/13
Normen:
GewO § 106;
Vorinstanzen:
ArbG Münster, vom 28.06.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 4 BV 46/12

Mitbestimmungsrechte beim Einsatz von LeiharbeitnehmernWeisungsrecht als AbgrenzungskriteriumMitteilungspflichten des Arbeitgebers

LAG Hamm, Beschluss vom 03.12.2013 - Aktenzeichen 7 TaBV 89/13

DRsp Nr. 2014/4356

Mitbestimmungsrechte beim Einsatz von Leiharbeitnehmern Weisungsrecht als Abgrenzungskriterium Mitteilungspflichten des Arbeitgebers

Ob dem Betriebsrat beim sog. Drittpersonaleinsatz Mittbestimmungsrechte zustehen, ist nach wie vor von der konkreten Ausgestaltung des Einsatzes abhängig (Stichwort: Ausübung der wesentlichen Arbeitgeberfunktionen).

Tenor

Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Münster vom 28.06.2013 - 4 BV 46/12 - wird zurückgewiesen, soweit das Verfahren nicht durch Teilvergleich erledigt ist.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

GewO § 106;

Gründe

A.

Die Beteiligten des vorliegenden Beschlussverfahrens streiten im Wesentlichen um einen Unterlassungsanspruch des Betriebsrats wegen des Personaleinsatzes bestimmter Mitarbeiter in Zeiten von samstags 14.00 Uhr bis sonntags 22.00 Uhr sowie zusätzlich im Beschwerdeverfahren um einen Unterlassungsanspruch betreffend den Personaleinsatz wegen vom Betriebsrat behaupteter Unterschreitungen der gesetzlichen Ruhezeit bei namentlich genannten Beschäftigten.

Antragsteller ist im Streitfall der bei der Antragsgegnerin (im Folgenden: Arbeitgeberin) gewählte Betriebsrat, dessen Vorsitzender Herr S ist.

1. 2. 3. 1. 2. 3.