BAG - Beschluss vom 13.03.2013
7 ABR 47/11
Normen:
DrittelbG § 5 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
AP DrittelbG § 5 Nr. 1
ArbRB 2013, 238
AuR 2013, 372
BB 2013, 1843
BB 2013, 2298
DB 2013, 1545
DB 2013, 9
EzA-SD 2013, 24
GmbHR 2013, 990
NZA 2013, 853
ZIP 2013, 1880
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 10.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 9 TaBV 163/10
ArbG Frankfurt/Main, vom 26.08.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 21 BV 177/10

Mitbestimmungsrechte der Arbeitnehmer eines Gemeinschaftsunternehmens

BAG, Beschluss vom 13.03.2013 - Aktenzeichen 7 ABR 47/11

DRsp Nr. 2013/16377

Mitbestimmungsrechte der Arbeitnehmer eines Gemeinschaftsunternehmens

Führen mehrere - jeweils der drittelparitätischen Mitbestimmung nach § 1 Abs. 1 DrittelbG unterliegende - Unternehmen einen (oder mehrere) Gemeinschaftsbetrieb(e), haben die mit einem Unternehmen arbeitsvertraglich verbundenen Arbeitnehmer des gemeinsamen Betriebs (oder der gemeinsamen Betriebe) das aktive Wahlrecht bei der Wahl der Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat bei jedem Trägerunternehmen.

Die Rechtsbeschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 10. März 2011 - 9 TaBV 163/10 - wird zurückgewiesen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

DrittelbG § 5 Abs. 2 S. 1;

Gründe:

A. Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit der Wahl eines Arbeitnehmervertreters in den Aufsichtsrat.

Antragsteller sind die zu 1. bis 7. beteiligten wahlberechtigten Arbeitnehmer der zu 8. beteiligten D V GmbH, welche ca. 830 Arbeitnehmer beschäftigt. Der zu 9. Beteiligte ist der bei ihr gebildete Aufsichtsrat. Die D V GmbH und die zu 11. beteiligte D I GmbH, die ca. 550 Arbeitnehmer beschäftigt, gehören zum Konzern der D AG. Sie führen gemeinsam fünf Betriebe.