Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 2) wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Bonn vom 20.04.2016-
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
I. Die Beteiligten streiten in der Beschwerdeinstanz nur noch darüber, ob bei einer konzernweiten Mitarbeiterbefragung der Inhalt der einzelnen Fragen dem Mitbestimmungsrecht aus § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG unterfällt oder ob die Mitbestimmung durch die Einigung auf das "Informationsdokument zum IT-System Employee Opinion Survey (Mitarbeiterbefragung) Web-Version und Papier-und-Bleistift-Verfahren" abschließend ausgeübt wurde.
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