LAG Köln - Beschluss vom 12.12.2016
2 TaBV 34/16
Normen:
BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 6;
Fundstellen:
NZA-RR 2017, 303
Vorinstanzen:
ArbG Bonn, vom 20.04.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 5 BV 108/15

Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats bei einer Mitarbeiterbefragung

LAG Köln, Beschluss vom 12.12.2016 - Aktenzeichen 2 TaBV 34/16

DRsp Nr. 2017/1937

Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats bei einer Mitarbeiterbefragung

Hinsichtlich einer Mitarbeiterbefragung, die keinen Personalfragebogen i.S.d. § 94 BetrVG darstellt, ist die Mitbestimmung durch Betriebsvereinbarung ausgeübt, wenn die Struktur der Befragung hinsichtlich der Verarbeitung, Speicherung, Anonymisierung und Bekanntgabe der Ergebnisse geregelt ist. Die konkreten Fragen sind nicht mitbestimmt. Vielmehr sind mögliche Folgen innerhalb der Regelungen zur Struktur der Befragung zu regeln. (hier: Anonymisierung der Aussagen über Vorgesetzte wurde konkret in der BV übersehen) Pressemitteilung

Tenor

Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 2) wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Bonn vom 20.04.2016- 5 BV 108/15 - abgeändert und der Antrag vollständig abgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 6;

Gründe

I. Die Beteiligten streiten in der Beschwerdeinstanz nur noch darüber, ob bei einer konzernweiten Mitarbeiterbefragung der Inhalt der einzelnen Fragen dem Mitbestimmungsrecht aus § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG unterfällt oder ob die Mitbestimmung durch die Einigung auf das "Informationsdokument zum IT-System Employee Opinion Survey (Mitarbeiterbefragung) Web-Version und Papier-und-Bleistift-Verfahren" abschließend ausgeübt wurde.