LAG Düsseldorf - Beschluss vom 22.08.2017
14 TaBV 25/17
Normen:
BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 10;
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 10.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 4 BV 19/16

Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats bei leistungsbedingter Entgelterhöhung für einzelne Mitarbeiter einen Monat nach einer allgemeinen Gehaltserhöhung

LAG Düsseldorf, Beschluss vom 22.08.2017 - Aktenzeichen 14 TaBV 25/17

DRsp Nr. 2017/15030

Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats bei leistungsbedingter Entgelterhöhung für einzelne Mitarbeiter einen Monat nach einer allgemeinen Gehaltserhöhung

Erhöht ein Arbeitgeber einen Monat nach einer Gehaltserhöhung für alle Mitarbeiter noch einmal für einige Mitarbeiter das regelmäßige Entgelt aus Gründen, die mit der Leistung dieser Mitarbeiter in Zusammenhang stehen, kann dies dazu führen, dass die Maßnahme mitbestimmungspflichtig nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG ist.

Tenor

1.

Auf die Beschwerde des Betriebsrats wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 10.2.2017 (4 BV 19/16) teilweise abgeändert.

Es wird festgestellt, dass die Erhöhung des Arbeitsentgelts für

a)

Frau J. C.

b)

Frau F. T.

c)

Frau C. N.

d)

Frau K. L.

e)

Frau C. N.

f)

Frau C. T.

g)

Frau S. B.

h)

Herr T. C.

i)

Frau F. L.

j)

Frau L. L.

k)

Frau B.-D. L.

zum 01.08.2015 dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats unterliegt.

2.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 10;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten im Beschwerdeverfahren noch um ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats.

Die Arbeitgeberin betreibt an mehreren Standorten jeweils an Flughäfen Reise- und Servicebüros und beschäftigt insgesamt 131 Mitarbeiter. Der Antragsteller ist der für alle Standorte gebildete Betriebsrat.

1. a. b. c. d. e. f. g. h. i. j. k. 2. 3. a) b) c) d) e) f) g) i) j) k)