LAG Düsseldorf - Beschluss vom 18.10.2017
12 TaBV 34/17
Normen:
BetrVG § 95; BetrVG § 99; BetrVG § 100; BetrVG § 101; BetrVG § 112;
Fundstellen:
AuR 2018, 489
EzA-SD 2018, 13
LAGE BetrVG 2001 § 95 Nr. 3
Vorinstanzen:
ArbG Essen, vom 17.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 6 BV 93/16

Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats bei Zuordnung eines Arbeitnehmers zum HR-Placement

LAG Düsseldorf, Beschluss vom 18.10.2017 - Aktenzeichen 12 TaBV 34/17

DRsp Nr. 2017/17824

Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats bei Zuordnung eines Arbeitnehmers zum HR-Placement

Die Zuordnung eines Arbeitnehmers zum HR-Placement ist eine mitbestimmungspflichtige Versetzung i.S.v. § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG i.V.m. § 95 Abs. 3 Satz 1 BetrVG, wenn die im Stellenpool zusammengefassten Arbeitnehmer verpflichtet sind, als Springer, Aushilfe oder Leiharbeitnehmer tätig zu werden (im Anschluss an Fitting et al., BetrVG 28. Aufl. 2014, § 99 Rn. 134a, b und entgegen Hessisches Landesarbeitsgericht, Beschluss vom 13.12.2006 - 4 TaBV 133/16) - hier bejaht.

Tenor

1.

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Essen vom 17.05.2017 - 6 BV 93/16 - teilweise abgeändert und festgestellt, dass die vorläufige Versetzung von Herrn K. N.-E. in die Einheit HR-Placement aus sachlichen Gründen dringend erforderlich ist.

2.

Die weitergehende Beschwerde der Antragstellerin wird zurückgewiesen.

3.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 95; BetrVG § 99; BetrVG § 100; BetrVG § 101; BetrVG § 112;

Gründe

1. 2.