BSG - Beschluss vom 14.06.2018
B 12 KR 13/18 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 10.01.2018 - Vorinstanzaktenzeichen L 9 KR 149/17
SG Berlin, vom 24.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 89 KR 1839/14

Mitgliedschaft eines Rentenbeziehers bei einer KV für die Dauer eines Wohnsitzes in SpanienVoraussetzungen einer DivergenzrügeBegriff der AbweichungWiderspruch im Grundsätzlichen

BSG, Beschluss vom 14.06.2018 - Aktenzeichen B 12 KR 13/18 B

DRsp Nr. 2018/10279

Mitgliedschaft eines Rentenbeziehers bei einer KV für die Dauer eines Wohnsitzes in Spanien Voraussetzungen einer Divergenzrüge Begriff der Abweichung Widerspruch im Grundsätzlichen

1. Der Zulassungsgrund der Divergenz setzt voraus, dass das angefochtene Urteil des LSG von einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht.2. Zur formgerechten Darlegung einer Abweichung muss aufgezeigt werden, mit welcher genau bestimmten entscheidungserheblichen rechtlichen Aussage zum Bundesrecht die angegriffene Entscheidung des LSG von welcher ebenfalls genau bezeichneten rechtlichen Aussage des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht. 3. Ein Hinweis auf eine vermeintliche Nichtbeachtung höchstrichterlicher Rechtsprechung ist nicht ausreichend.4. Vielmehr muss das LSG tragenden obergerichtlichen Rechtssätzen widersprochen und eigene Rechtssätze entwickelt haben.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 10. Januar 2018 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2;

Gründe:

I