LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 10.01.2018
L 9 KR 149/17
Normen:
SGB IV § 3; SGB V § 5 Abs. 1 Nr. 11; SGG § 110 Abs. 1; SGG § 110a Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 24.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 89 KR 1839/14

Kein Anspruch Verfahrensbeteiligter auf technische Ausstattung der Gerichte und Justizbehörden mit Videokonferenztechnik im sozialgerichtlichen VerfahrenFortbestand der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung der Rentner bei Wohnortwechsel in einen Mitgliedsstaat der EU

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10.01.2018 - Aktenzeichen L 9 KR 149/17

DRsp Nr. 2018/1923

Kein Anspruch Verfahrensbeteiligter auf technische Ausstattung der Gerichte und Justizbehörden mit Videokonferenztechnik im sozialgerichtlichen Verfahren Fortbestand der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung der Rentner bei Wohnortwechsel in einen Mitgliedsstaat der EU

1. Mit dem "Gesetz zur Intensivierung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in gerichtlichen und staatsanwaltschaftlichen Verfahren" vom 25.4.2013 (BGBl I 2013, 935) sollten die Prozessordnungen für diese technische Möglichkeit lediglich geöffnet werden; ein Anspruch Verfahrensbeteiligter auf technische Ausstattung der Gerichte und Justizbehörden ergibt sich aus den gesetzlichen Regelungen nicht. 2. Wer als Bezieher ausschließlich deutscher Rente in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union (hier: Spanien) verzieht, bleibt Pflichtversicherter in der Krankenversicherung der Rentner.

Pflichtversicherter in der Krankenversicherung der Rentner bleibt, wer als Bezieher ausschließlich deutscher Rente in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union verzieht.

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 24. Februar 2017 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB IV § 3; SGB V § 5 Abs. 1 Nr. 11; SGG § 110 Abs. 1; SGG § 110a Abs. 1;

Tatbestand: