LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 20.09.2019
L 9 KR 284/19
Normen:
SGG § 158; SGG § 141 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Neuruppin, vom 05.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen S 9 KR 105/18

Mitgliedschaft in einer FamilienversicherungVerwerfung einer unzulässigen BerufungFehlende Rechtsmittelberechtigung

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20.09.2019 - Aktenzeichen L 9 KR 284/19

DRsp Nr. 2019/17023

Mitgliedschaft in einer Familienversicherung Verwerfung einer unzulässigen Berufung Fehlende Rechtsmittelberechtigung

1. Ein Rechtsmittel kann nur derjenige einlegen, gegen den sich das anzufechtende Urteil oder der Gerichtsbescheid richtet. 2. Rechtsmittelberechtigt ist der, dem die angegriffene Entscheidung gegenüber verkündet oder zugestellt wurde, weil er am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt gewesen ist und deshalb auch gemäß § 141 Abs. 1 SGG der Bindungswirkung der vorinstanzlichen Entscheidung unterliegen kann.

Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Neuruppin vom 05. Juli 2019 wird als unzulässig verworfen. Außergerichtliche Kosten sind für das Berufungsverfahren nicht zu er-statten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGG § 158; SGG § 141 Abs. 1;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten über die Familienversicherung des Beigeladenen zu 1) bei der Beklagten.

Der minderjährige Beigeladene zu 1), geboren am 2008, ist der gemeinsame Sohn der Klägerin und des Berufungsklägers. Die Eltern üben das Sorgerecht gemeinsam aus (Urkunde über die Anerkennung der Vaterschaft für das voraussichtlich am 2008 erwartete Kind mit Zustimmungs- und Sorgeerklärung des Landkreises F vom 12. Dezember 2007). Die Klägerin ist versichertes Mitglied der Beklagten. Der Berufungsführer, Herr M S, ist Mitglied der Beigeladenen zu 2).