Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Neuruppin vom 05. Juli 2019 wird als unzulässig verworfen. Außergerichtliche Kosten sind für das Berufungsverfahren nicht zu er-statten. Die Revision wird nicht zugelassen.
I. Die Beteiligten streiten über die Familienversicherung des Beigeladenen zu 1) bei der Beklagten.
Der minderjährige Beigeladene zu 1), geboren am 2008, ist der gemeinsame Sohn der Klägerin und des Berufungsklägers. Die Eltern üben das Sorgerecht gemeinsam aus (Urkunde über die Anerkennung der Vaterschaft für das voraussichtlich am 2008 erwartete Kind mit Zustimmungs- und Sorgeerklärung des Landkreises F vom 12. Dezember 2007). Die Klägerin ist versichertes Mitglied der Beklagten. Der Berufungsführer, Herr M S, ist Mitglied der Beigeladenen zu 2).
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