BGH - Urteil vom 05.11.1991
VI ZR 20/91
Normen:
BeamtVG § 46 Abs. 2 ; ErwZulG § 1 Abs. 1; RVO § 626 ;
Fundstellen:
BGHR BeamtVG § 46 Abs. 2 Satz 2 Verkehr, allgemeiner 1
BGHR ErwZulG § 1 Verkehr, allgemeiner 1
BGHR RVO § 636 Abs. 1 Verkehr, allgemeiner 3
BGHZ 116, 22
BGHZ 116, 30
DAR 1992, 140
EWiR § 46 BeamtVG 1/92, 319
MDR 1992, 164
NJW 1992, 572
NZV 1992, 112
VRS 82, 301
VersR 1992, 122

Mitnahme eines Arbeitskollegen bei Dienstfahrt im Privat-Kfz als Teilnahme am allgemeinen Verkehr

BGH, Urteil vom 05.11.1991 - Aktenzeichen VI ZR 20/91

DRsp Nr. 1993/987

Mitnahme eines Arbeitskollegen bei Dienstfahrt im Privat-Kfz als Teilnahme am allgemeinen Verkehr

»Zu den Voraussetzungen, unter denen die Mitnahme eines Arbeitskollegen auf einer Dienstfahrt im privateigenen Kraftfahrzeug als Teilnahme am allgemeinen Verkehr zu gelten hat.«

Normenkette:

BeamtVG § 46 Abs. 2 ; ErwZulG § 1 Abs. 1; RVO § 626 ;

Tatbestand:

Die Erstbeklagte prallte am 14. November 1985 auf der schneeglatten Autobahn mit ihrem Pkw auf einen Fahrbahnteiler. Dabei wurde ihre Beifahrerin B. schwer verletzt. Die Erstbeklagte und Frau B., die damals beide als Verwaltungsanwärterinnen in L. bei der klagenden AOK beschäftigt waren, befanden sich auf der Fahrt zu einem in H. stattfindenden zweiwöchigen Lehrgang, zu dem sie die Klägerin abgeordnet hatte. Es ist außer Streit, daß die Erstbeklagte den Unfall schuldhaft verursacht hat.

Die Klägerin hat anläßlich des Unfalls der Frau B. als Krankenversicherer und Arbeitgeber Aufwendungen (Kosten der ärztlichen Behandlung, Lohnfortzahlung, Zahlung eines Unfallausgleichs) gehabt, deren Erstattung sie von der Erstbeklagten und deren Haftpflichtversicherer, der Zweitbeklagten, aus übergegangenem Recht (§ 116 SGB X und § 4 LFZG) verlangt; ferner begehrt sie die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zum Ersatz ihrer zukünftigen unfallbedingten Aufwendungen.