Die Erstbeklagte prallte am 14. November 1985 auf der schneeglatten Autobahn mit ihrem Pkw auf einen Fahrbahnteiler. Dabei wurde ihre Beifahrerin B. schwer verletzt. Die Erstbeklagte und Frau B., die damals beide als Verwaltungsanwärterinnen in L. bei der klagenden AOK beschäftigt waren, befanden sich auf der Fahrt zu einem in H. stattfindenden zweiwöchigen Lehrgang, zu dem sie die Klägerin abgeordnet hatte. Es ist außer Streit, daß die Erstbeklagte den Unfall schuldhaft verursacht hat.
Die Klägerin hat anläßlich des Unfalls der Frau B. als Krankenversicherer und Arbeitgeber Aufwendungen (Kosten der ärztlichen Behandlung, Lohnfortzahlung, Zahlung eines Unfallausgleichs) gehabt, deren Erstattung sie von der Erstbeklagten und deren Haftpflichtversicherer, der Zweitbeklagten, aus übergegangenem Recht (§ 116 SGB X und §
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