LAG Hamm - Urteil vom 16.08.2019
18 Sa 232/19
Normen:
BetrVG § 102 Abs. 1 S. 3; BetrVG § 50 Abs. 1;
Fundstellen:
ZIP 2020, 630
ZInsO 2019, 2586
Vorinstanzen:
ArbG Iserlohn, vom 17.01.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1559/18

Mitteilung aller tragenden Umstände bei Kündigungsentschluss an Betriebsrat

LAG Hamm, Urteil vom 16.08.2019 - Aktenzeichen 18 Sa 232/19

DRsp Nr. 2019/15218

Mitteilung aller tragenden Umstände bei Kündigungsentschluss an Betriebsrat

Es bleibt offen, ob der Arbeitgeber im Rahmen des Konsultationsverfahrens verpflichtet ist, Auskünfte über etwaige Beschäftigungsmöglichkeiten bei anderen (Konzern-) Unternehmen zu erteilen. Eine Auskunftspflicht besteht jedenfalls dann nicht, wenn der Betriebsrat bereits Kenntnis von den Beschäftigungsmöglichkeiten besitzt.

Dem Betriebsrat sind alle tragenden Umstände im Rahmen einer beabsichtigten Kündigung mitzuteilen, damit dieser eine abschließende Entscheidung treffen kann. Der Arbeitgeber trägt die Darlegungslast für die ordnungsgemäße Anhörung des Betriebsrates. Der Gesamtbetriebsrat ist nur bei Maßnahmen anzuhören, die den Betrieb im Ganzen betreffen. Ansonsten ist der örtliche Betriebsrat zuständig.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Iserlohn vom 17.01.2019 - 4 Ca 1559/18 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung trägt der Kläger.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 102 Abs. 1 S. 3; BetrVG § 50 Abs. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung und über einen Anspruch des Klägers auf Zahlung eines Nachteilsausgleichs.

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