BAG - Urteil vom 15.11.1990
2 AZR 270/90
Normen:
BGB § 133 ; MuSchG § 9 ;
Fundstellen:
AP Nr. 17 zu § 9 MuSchG 1968
BB 1991, 1419
BB 1991, 1719
BB 1991, 1791
DB 1991, 2091
DRsp VI(616)106c
EzA § 9 MuSchG n. F. Nr. 28
NJW 1991, 1908
NZA 1991, 669
SAE 1992, 105
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 15.09.1989 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Ca 4829/89
LAG Köln, vom 28.03.1990 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Sa 1276/89

Mitteilung der Schwangerschaft

BAG, Urteil vom 15.11.1990 - Aktenzeichen 2 AZR 270/90

DRsp Nr. 1992/5874

Mitteilung der Schwangerschaft

»1. Die nachträgliche Mitteilung der Schwangerschaft nach § 9 Abs. 1 Satz 1 MuSchG muß das Bestehen einer Schwangerschaft im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung oder die Vermutung einer solchen Schwangerschaft zum Inhalt haben. Die Mitteilung der Schwangerschaft ohne Rücksicht darauf, ob der Erklärungsempfänger ihr auch das Bestehen dieses Zustandes zu diesem Zeitpunkt entnehmen kann, genügt nicht. 2. Teilt die Arbeitnehmerin ausdrücklich nur das Bestehen einer Schwangerschaft mit, so hängt es von den Umständen des Falles ab, ob die Mitteilung dahin verstanden werden mußte, daß die Schwangerschaft bereits bei Zugang der Kündigung bestanden habe.«

Normenkette:

BGB § 133 ; MuSchG § 9 ;

Tatbestand:

Die im Jahre 1964 geborene Klägerin war seit dem 1. April 1987 bei der Beklagten, die damals eine Krankengymnastikpraxis betrieb, als Masseurin beschäftigt. Mit Schreiben vom 11. April 1989 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis fristgerecht zum 30. Juni 1989 mit der Begründung, Arbeitsmangel und Aufgabe der Praxis zwängen sie hierzu.