LAG Schleswig-Holstein - Urteil vom 16.10.2014
5 Sa 82/14
Normen:
BetrAVG § 2 Abs. 2 S. 2; BetrAVG § 2 Abs. 2 S. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Flensburg, vom 30.01.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 630/13

Mitteilungsfrist zur Geltung der versicherungsrechtlichen Lösung für Betriebsrentenansprüche bei vorzeitiger Beendigung des ArbeitsverhältnissesUnbegründete Klage auf Zahlung einer betrieblichen Erwerbsunfähigkeitsrente bei unterlassener Fortsetzung der Versicherung mit eigenen Beiträgen

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 16.10.2014 - Aktenzeichen 5 Sa 82/14

DRsp Nr. 2015/1672

Mitteilungsfrist zur Geltung der versicherungsrechtlichen Lösung für Betriebsrentenansprüche bei vorzeitiger Beendigung des Arbeitsverhältnisses Unbegründete Klage auf Zahlung einer betrieblichen Erwerbsunfähigkeitsrente bei unterlassener Fortsetzung der Versicherung mit eigenen Beiträgen

Es ist nach dem Sinn und Zweck der Norm als ausreichend, wenn der Arbeitgeber die nach § 2 Abs. 2 Satz 3 BetrAVG geforderte Erklärung der versicherungsrechtlichen Lösung gegenüber dem Arbeitnehmer und dem Versicherer bereits vorbehaltlos während des Bestands des Arbeitsverhältnisses abgibt.