Der Beschluss der Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen des Verwaltungsgerichts Köln vom 1. Juli 2009 wird aufgehoben, soweit der Antrag zu 1 hinsichtlich der Namensliste sowie des nicht anonymisierten Anschreibens abgelehnt wurde. Der Beschluss des Fachsenats für Landespersonalvertretungssachen des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 26. April 2011 wird aufgehoben, soweit die Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Beschluss hinsichtlich der Namensliste sowie des nicht anonymisierten Anschreibens zurückgewiesen wurde.
Unter Ablehnung des Antrages im Übrigen wird festgestellt, dass der Beteiligte verpflichtet ist,
1.einem vom Antragsteller besonders genannten Mitglied in regelmäßigen Abständen, mindestens halbjährlich mitzuteilen, welche Beschäftigten der Dienststelle innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig waren,
2.
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