BVerwG - Beschluss vom 04.09.2012
6 P 5.11
Normen:
SGB IX § 84 Abs. 2 S. 3; NWPersVG § 65 Abs. 3; NWPersVG § 79 Abs. 2;
Fundstellen:
BverwG 144, 156
NZA-RR 2013, 164
Vorinstanzen:
VG Köln, vom 01.07.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 34 K 4172/08
OVG Nordrhein-Westfalen, vom 26.04.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 16 A 1950/09

Mitteilungspflichten einer Dienststelle gegenüber einem Mitglied des Personalrats im Zusammenhang mit dem betrieblichen Eingliederungsmanagement

BVerwG, Beschluss vom 04.09.2012 - Aktenzeichen 6 P 5.11

DRsp Nr. 2012/20758

Mitteilungspflichten einer Dienststelle gegenüber einem Mitglied des Personalrats im Zusammenhang mit dem betrieblichen Eingliederungsmanagement

Die Dienststelle ist verpflichtet, einem Mitglied des Personalrats regelmäßig die Namen derjenigen Beschäftigten mitzuteilen, denen ein betriebliches Eingliederungsmanagement anzubieten ist, und Einsicht in das Hinweisschreiben an die betroffenen Beschäftigten zu gewähren.

Tenor

Der Beschluss der Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen des Verwaltungsgerichts Köln vom 1. Juli 2009 wird aufgehoben, soweit der Antrag zu 1 hinsichtlich der Namensliste sowie des nicht anonymisierten Anschreibens abgelehnt wurde. Der Beschluss des Fachsenats für Landespersonalvertretungssachen des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 26. April 2011 wird aufgehoben, soweit die Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Beschluss hinsichtlich der Namensliste sowie des nicht anonymisierten Anschreibens zurückgewiesen wurde.

Unter Ablehnung des Antrages im Übrigen wird festgestellt, dass der Beteiligte verpflichtet ist,

1.

einem vom Antragsteller besonders genannten Mitglied in regelmäßigen Abständen, mindestens halbjährlich mitzuteilen, welche Beschäftigten der Dienststelle innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig waren,

2.