BAG - Urteil vom 25.08.2020
9 AZR 266/19
Normen:
RL 2000/78/EG Art. 6; GG Art. 9 Abs. 3; AGG § 1; AGG § 2 Abs. 1 Nr. 2; AGG § 3 Abs. 2; AGG § 7 Abs. 1; AGG § 7 Abs. 2; SGB IX § 81 Abs. 2 S. 1 a.F.; SGB VI § 236a Abs. 1 S. 2; SGB VI § 236a Abs. 2 S. 1; Altersteilzeitabkommen für das private Versicherungsgewerbe (ATZA) v. 22.12.2005 § 2 Abs. 9 S. 1; Sozialplan Betriebsübergang Zentrale Dienste (SozPlZD) v. 09.11.2012 Anl. B Nr. 3.1 Abs. b Unterabs. 2 S. 1; Altersteilzeitvereinbarung v. 26.11./10.12.2012 § 8 Abs. 2;
Fundstellen:
AP TVG § 1 Altersteilzeit Nr. 72
AuR 2021, 139
EzA AGG _ 1 Nr. 5
NZA 2021, 282
Vorinstanzen:
LAG Köln, vom 01.02.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Sa 676/18
ArbG Aachen, vom 18.09.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1057/18

Mittelbare Benachteiligung schwerbehinderter Arbeitnehmer bei Inanspruchnahme vorgezogener AltersrenteRechtfertigungsprüfung bei der mittelbaren BenachteiligungAnpassung nach oben als Rechtsfolge aus unwirksamer Tarifnorm

BAG, Urteil vom 25.08.2020 - Aktenzeichen 9 AZR 266/19

DRsp Nr. 2021/1057

Mittelbare Benachteiligung schwerbehinderter Arbeitnehmer bei Inanspruchnahme vorgezogener Altersrente Rechtfertigungsprüfung bei der mittelbaren Benachteiligung "Anpassung nach oben" als Rechtsfolge aus unwirksamer Tarifnorm

Orientierungssätze: 1. § 10 AGG normiert Rechtfertigungsgründe, die eine dem Grundsatz nach unzulässige Ungleichbehandlung wegen des Alters ausnahmsweise erlauben. Sie enthält keine Vorgaben, an denen eine Ungleichbehandlung wegen einer Behinderung zu messen ist (Rn. 20). 2. Indem die Tarifvorschrift des § 2 Abs. 9 Satz 1 ATzA für den Fall, dass der Arbeitnehmer eine vorzeitige Altersrente in Anspruch nimmt, den Anspruch auf Ausgleichszahlungen von der Vollendung des 63. Lebensjahres abhängig macht, benachteiligt sie schwerbehinderte Arbeitnehmer der Jahrgänge 1952 bis 1963, die eine vorzeitige Rente vor der Vollendung des 63. Lebensjahres beziehen, mittelbar wegen deren Behinderung. Die tarifliche Regelung führt dazu, dass diese Arbeitnehmer - anders als nicht schwerbehinderte Arbeitnehmer - keine Ausgleichszahlung erhalten, obwohl sie wie jene zum frühestmöglichen Zeitpunkt vorgezogene Altersrente in Anspruch nehmen (Rn. 30 f.).