LAG Düsseldorf - Urteil vom 12.01.2021
3 Sa 393/20
Normen:
ArbGG § 64; ZPO § 91 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Krefeld, vom 25.06.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 250/20

Mittelbare Benachteiligung von Menschen mit Behinderung durch TarifvertragUnzulässige Benachteiligung von Menschen mit Handicap durch § 10 Ziffer 1 Satz 2 TV Altersteilzeit Eisen- und Stahlindustrie NRW v. 20.06.2000 wegen geringerer AbfindungAnpassungsanspruch nach oben bei Benachteiligung

LAG Düsseldorf, Urteil vom 12.01.2021 - Aktenzeichen 3 Sa 393/20

DRsp Nr. 2021/10330

Mittelbare Benachteiligung von Menschen mit Behinderung durch Tarifvertrag Unzulässige Benachteiligung von Menschen mit Handicap durch § 10 Ziffer 1 Satz 2 TV Altersteilzeit Eisen- und Stahlindustrie NRW v. 20.06.2000 wegen geringerer Abfindung Anpassungsanspruch nach oben bei Benachteiligung

1. Die Anwendung der Regelung des § 10 Ziffer 1 Satz 2 des Tarifvertrages über Altersteilzeit in der Eisen- und Stahlindustrie NRW vom 20.06.2000 in der Fassung vom 06.03.2013 in der Weise, dass der Abfindungsanspruch des über die Inanspruchnahme von Altersteilzeit vor dem Zeitpunkt des Anspruchs auf ungeminderte Altersrente ausscheidenden Arbeitnehmers deshalb geringer ausfällt, weil er 24 Monate früher als ein vergleichbarer nicht schwerbehinderter Arbeitnehmer nach § 236a SGB VI (ungeminderte) Altersrente für schwerbehinderte Menschen beanspruchen kann, begründet eine ungerechtfertigte mittelbare Benachteiligung wegen der Behinderung.2. Rechtsfolge dieser mittelbaren Benachteiligung ist eine Anpassung nach oben in der Weise, dass die Tarifregelung so anzuwenden ist, wie sie für einen vergleichbaren nicht schwerbehinderten Arbeitnehmer gelten würde.

Tenor

I. II. III.