BAG - Urteil vom 05.10.1993
3 AZR 695/92
Normen:
BetrAVG § 1 ; EWG-Vertrag Art 119 ; GG Art. 3 Abs. 3 ; ZPO § 256 Abs. 1 ;
Fundstellen:
AP Nr. 20 § 1 BetrAVG
BAGE 74, 309
BB 1994, 222
BB 1994, 76, 220
BB 1994, 76
DB 1994, 739
DRsp VI(610)251c-e
EzA § 1 BetrAVG Nr. 5
FamRZ 1994, 439
MDR 1994, 490
NZA 1994, 315
SAE 1994, 174
VersR 1994, 880
ZIP 1994, 554
Vorinstanzen:
ArbG Kiel, vom 21.05.1992 - Vorinstanzaktenzeichen Ca 2195/91
LAG Schleswig-Holstein, vom 28.10.1992 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Sa 204/92

Mittelbare Diskriminierung bei Direktversicherung

BAG, Urteil vom 05.10.1993 - Aktenzeichen 3 AZR 695/92

DRsp Nr. 1994/1568

Mittelbare Diskriminierung bei Direktversicherung

»1. Ein Arbeitgeber, der Leistungen der betrieblichen Altersversorgung über eine Lebensversicherung zusagt (Direktversicherung), kann je nach dem Umfang der regelmäßigen Arbeitszeit der begünstigten Arbeitnehmer Gruppen bilden, die die Höhe der Versicherungsleistung und der dafür aufzubringenden Versicherungsprämien bestimmen. 2. Bei einer versicherungsförmigen Versorgung wird die Einteilung der Arbeitnehmer in voll-, überhalbzeitig und unterhalbzeitig Beschäftigte dem Lohngleichheitsgebot des Art. 119 EWG-Vertrag gerecht.«

Normenkette:

BetrAVG § 1 ; EWG-Vertrag Art 119 ; GG Art. 3 Abs. 3 ; ZPO § 256 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte der Klägerin aus Gründen der Gleichbehandlung eine betriebliche Altersversorgung gewähren muß.

Die Klägerin, über 50 Jahre alt und verheiratet, ist seit 1963 bei der Beklagten beschäftigt. Die regelmäßige volle Arbeitszeit beträgt bei der Beklagten 39 Wochenstunden. Die Klägerin arbeitet 17 Wochenstunden.

Im Jahre 1984 schloß die Beklagte für ihre Mitarbeiter bei der P Lebensversicherungsgesellschaft eine Gruppenlebensversicherung ab. In einem Schreiben der Beklagten an die Mitarbeiter vom 20. Januar 1984 heißt es dazu: