Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte der Klägerin aus Gründen der Gleichbehandlung eine betriebliche Altersversorgung gewähren muß.
Die Klägerin, über 50 Jahre alt und verheiratet, ist seit 1963 bei der Beklagten beschäftigt. Die regelmäßige volle Arbeitszeit beträgt bei der Beklagten 39 Wochenstunden. Die Klägerin arbeitet 17 Wochenstunden.
Im Jahre 1984 schloß die Beklagte für ihre Mitarbeiter bei der P Lebensversicherungsgesellschaft eine Gruppenlebensversicherung ab. In einem Schreiben der Beklagten an die Mitarbeiter vom 20. Januar 1984 heißt es dazu:
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