BAG - Urteil vom 23.01.1990
3 AZR 58/88
Normen:
BGB § 134, § 139, § 242 (Ruhegehalt); BetrAVG § 1 (Gleichberechtigung); EWG-Vertrag Art. 119 ; GG Art. 3, 20 ;
Fundstellen:
AP Nr. 7 zu § 1 BetrAVG
BB 1990, 1202
DB 1990, 1620
DRsp VI(610)217a-f
EzA § 1 BetrAVG Nr. 6
NZA 1990, 778
SAE 1992, 253
VersR 1990, 1033
Vorinstanzen:
I. Arbeitsgericht Wuppertal - Urteil vom 19.5.1987 - 1 (3) Ca 822/87 -,
II. Landesarbeitsgericht Düsseldorf - Urteil vom 22.9.1987 - 8 (16) Sa 1035/87 -,

Mittelbare Diskriminierung in der Altersversorgung

BAG, Urteil vom 23.01.1990 - Aktenzeichen 3 AZR 58/88

DRsp Nr. 1992/5913

Mittelbare Diskriminierung in der Altersversorgung

»Das Lohngleichheitsgebot des Art. 119 EWG-Vertrag gilt auch, für betriebliche Versorgungsleistungen. 2. Der Ausschluß der Teilzeitbeschäftigten von der Versorgung kann Frauen mittelbar diskriminieren, wenn die unterschiedliche Behandlung der Voll- und Teilzeitbeschäftigten nicht einem unabweisbaren Bedürfnis des Unternehmens dient (Bestätigung der Rechtsprechung des Senats; zuletzt Urteil vom 14. März 1989 - 3 AZR 490/87 -, zur Veröffentlichung vorgesehen). 3. Eine mittelbare Diskriminierung kann auch gegeben sein, wenn nur Teilzeitbeschäftigte mit weniger als 30 Wochenstunden ausgeschlossen werden. Es bleibt offen, ob für den Ausschluß von geringfügig Beschäftigten eine Ausnahme gilt.«

Normenkette:

BGB § 134, § 139, § 242 (Ruhegehalt); BetrAVG § 1 (Gleichberechtigung); EWG-Vertrag Art. 119 ; GG Art. 3, 20 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darum, ob der teilzeitbeschäftigten Klägerin eine Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung zusteht.

Die am 28. Oktober 1939 geborene Klägerin trat am 1. November 1973 als Verkäuferin in die Dienste der Rechtsvorgängerin der Beklagten. Deren Betrieb ging am 1. Januar 1981 auf die Beklagte über. Die Beklagte beschäftigt etwa 38 Arbeitnehmer; die Klägerin ist Betriebsratsvorsitzende.