Die Parteien streiten darum, ob der teilzeitbeschäftigten Klägerin eine Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung zusteht.
Die am 28. Oktober 1939 geborene Klägerin trat am 1. November 1973 als Verkäuferin in die Dienste der Rechtsvorgängerin der Beklagten. Deren Betrieb ging am 1. Januar 1981 auf die Beklagte über. Die Beklagte beschäftigt etwa 38 Arbeitnehmer; die Klägerin ist Betriebsratsvorsitzende.
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