BAG - Urteil vom 02.12.1992
4 AZR 152/92
Normen:
BAT § 23 a S. 2 Nr. 6, Anlage 1 a Teil I VergGr. IV b, V b; EWG-Vertrag Art. 119, Art. 177 ; Richtlinie 75/117/EWG;
Fundstellen:
AP Nr. 28 zu § 23a BAT
AuA 1994, 125
BAGE 72, 64
BB 1992, 2507
BB 1993, 503
DB 1992, 2557
DB 1993, 596
EzA Art. 119 EWG-Vertrag Nr. 7
NJW 1993, 1287
NZA 1993, 367
Vorinstanzen:
I. Arbeitsgericht Hamburg Urteil vom 16.5.1991 - 2 Ca 435/88 -,
II. Landesarbeitsgericht Hamburg Urteil vom 19.12.1991 - 2 Sa 66/91 -,

Mittelbare Frauendiskriminierung beim Bewährungsaufstieg

BAG, Urteil vom 02.12.1992 - Aktenzeichen 4 AZR 152/92

DRsp Nr. 1996/6191

Mittelbare Frauendiskriminierung beim Bewährungsaufstieg

»1. Die für den Tatbestand einer mittelbaren Geschlechtsdiskriminierung erforderliche stärkere nachteilige Betroffenheit eines Geschlechts durch eine Regelung setzt voraus, daß der Anteil der Angehörigen dieses Geschlechts unter den nachteilig Betroffenen erheblich höher ist als unter den von der Regelung Begünstigten. 2. Es bleibt unentschieden, ob der Tatbestand der mittelbaren Diskriminierung weiter voraussetzt, daß die stärkere nachteilige Betroffenheit der Angehörigen eines Geschlechts nur mit dem Geschlecht oder den Geschlechterrollen erklärt werden kann. 3.a) Eine Bestimmung, nach der die vor einem Bewährungsaufstieg von Teilzeitbeschäftigten zurückzulegende Arbeitszeit länger ist als die Bewährungszeit Vollzeitbeschäftigter, kann insoweit gerechtfertigt - und daher mit Art. 119 EWG-Vertrag und der Richtlinie 75/117/EWG vereinbar - sein, als mit dem Bewährungsaufstieg das wachsende Erfahrungswissen des Arbeitnehmers honoriert werden soll und dieses Erfahrungswissen in der im konkreten Fall ausgeübten Tätigkeit nach Ablauf der Bewährungszeit bei einem Vollzeitbeschäftigten regelmäßig nicht nur unwesentlich größer ist als bei einem Teilzeitbeschäftigten nach derselben Zahl von Jahren.