I.
Der Kläger begehrt nachträgliche Zulassung einer Kündigungsschutzklage.
Er ist als Arbeitnehmer bei der Beklagten seit dem 1. Juni 2001 beschäftigt. Für die Beklagte sind in der Regel mehr als 5 Arbeitnehmer ausschließlich der Auszubildenden tätig.
Mit Schreiben vom 31. März 2004, das dem Kläger an diesem Tag zugegangen ist, kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis zum 30. April 2004.
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