LAG Köln - Beschluss vom 18.02.2005
9 Ta 452/04
Normen:
KSchG § 5 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Köln - 22 (21) Ca 4601/04 - 14.10.2004,

Mittellosigkeit des Arbeitnehmers kein Hindernis für rechtzeitige Erhebung der Kündigungsschutzklage - Fristüberwachung durch Arbeitnehmer und Prozessbevollmächtigten

LAG Köln, Beschluss vom 18.02.2005 - Aktenzeichen 9 Ta 452/04

DRsp Nr. 2006/19926

Mittellosigkeit des Arbeitnehmers kein Hindernis für rechtzeitige Erhebung der Kündigungsschutzklage - Fristüberwachung durch Arbeitnehmer und Prozessbevollmächtigten

»1. Die Mittellosigkeit des Arbeitnehmers kommt als Hindernis für eine rechtzeitige Klageerhebung nicht in Betracht, da an die Klageerhebung nur geringe Anforderungen gestellt werden und die Rechtsantragsstelle des Arbeitsgerichts zur Verfügung steht.2. Der Arbeitnehmer und sein Prozessbevollmächtigter müssen die Wahrung der Klagefrist des § 4 S. 1 KSchG überwachen und können als Hinderungsgrund nicht geltend machen, sie hätten darauf vertraut, dass ihnen binnen der Klagefrist die Entscheidung über ein von dem Arbeitnehmer gestelltes Prozesskostenhilfegesuch zur Kenntnis gebracht werde und sie dann noch Zeit für eine Klageerhebung hätten.«

Normenkette:

KSchG § 5 Abs. 1 ;

Gründe:

I.

Der Kläger begehrt nachträgliche Zulassung einer Kündigungsschutzklage.

Er ist als Arbeitnehmer bei der Beklagten seit dem 1. Juni 2001 beschäftigt. Für die Beklagte sind in der Regel mehr als 5 Arbeitnehmer ausschließlich der Auszubildenden tätig.

Mit Schreiben vom 31. März 2004, das dem Kläger an diesem Tag zugegangen ist, kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis zum 30. April 2004.