BVerwG - Beschluss vom 24.02.2006
6 P 4.05
Normen:
SächsPersVG § 73 Abs. 2 § 76 Abs. 1 § 77 Nr. 2 ;
Fundstellen:
NJ 2006, 279
NVwZ-RR 2006, 558
Vorinstanzen:
OVG Sachsen, vom 28.09.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 9 B 896/03
VG Dresden, vom 30.06.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 1158/00

Mitwirkung des Lehrerhauptpersonalrates bei Zustimmung des Kultusministeriums zur Aufhebung einer Schule

BVerwG, Beschluss vom 24.02.2006 - Aktenzeichen 6 P 4.05

DRsp Nr. 2006/7977

Mitwirkung des Lehrerhauptpersonalrates bei Zustimmung des Kultusministeriums zur Aufhebung einer Schule

»Die Zustimmung des Kultusministeriums zur Aufhebung einer Schule steht personalvertretungsrechtlich der Aufhebung einer Dienststelle gleich und bedarf der Mitwirkung des beim Kultusministerium gebildeten Lehrerhauptpersonalrates.«

Normenkette:

SächsPersVG § 73 Abs. 2 § 76 Abs. 1 § 77 Nr. 2 ;

Gründe:

I.

Der Antragsteller begehrt die Feststellung seines Mitwirkungsrechts bei der Aufhebung einer Grundschule.

Im Februar 2000 unterrichtete der Beteiligte den Antragsteller von seiner Absicht, der Aufhebung der Grundschule K. in Z. zuzustimmen. Der Antragsteller rügte, eine von ihm geforderte "Übersicht der detaillierten Schulnetzplanung für die Planungsregion" sei ihm nicht vorgelegt worden; er müsse an einer Einzelmaßnahme mitwirken, ohne diese im Zusammenhang mit anderen Schulstandorten des Umfeldes beurteilen zu können. Mit Bescheid vom 4. April 2000 stimmte der Beteiligte der gleitenden Aufhebung der Grundschule zu, da für deren Fortführung kein öffentliches Bedürfnis bestehe. Aufgrund rückläufiger Schülerzahlen habe die Stadt Z. ihr Grundschulnetz dahin angepasst, dass die Zahl der Schulstandorte von vier auf zwei verringert werde.