I. Mit Schreiben vom 30. April 2004 lehnte es der Beteiligte endgültig ab, den Antragsteller bei Stellenausschreibungen für den Personenkreis des Bühnennormalvertrages im Wege der Mitwirkung zu beteiligen. Das daraufhin angerufene Verwaltungsgericht hat antragsgemäß festgestellt, 1. dass der Antragsteller bei Stellenausschreibungen für die Einstellung von Beschäftigten, die nach dem Bühnennormalvertrag beschäftigt werden, gemäß § 73 Nr. 6 NWPersVG mitzuwirken hat und 2. dass auch Stellen für die Einstellung von Beschäftigten, die nach Bühnennormalvertrag beschäftigt werden, grundsätzlich dienststellenintern auszuschreiben sind.
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