LAG Chemnitz - Urteil vom 13.04.2005
3 Sa 488/04
Normen:
SächsPersVG § 73 Abs. 6 § 76 § 76 Abs. 2 § 78 Abs. 1, 3 ; ArbGG § 64 ; BGB § 626 Abs. 1 ; KSchG § 1 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Leipzig, vom 30.04.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 8707/03

Mitwirkung des Personalrats vor Ausspruch einer vorsorglichen ordentlichen Kündigung

LAG Chemnitz, Urteil vom 13.04.2005 - Aktenzeichen 3 Sa 488/04

DRsp Nr. 2005/9431

Mitwirkung des Personalrats vor Ausspruch einer vorsorglichen ordentlichen Kündigung

»Das Mitwirkungsverfahren gem. §§ 78 Abs. 1, 76 SächsPersVG vor Ausspruch einer vorsorglichen ordentlichen Kündigung ist auch dann eingehalten, wenn der Arbeitgeber im Hinblick auf die in erster Linie beabsichtigte außerordentliche Kündigung den Personalrat bittet, spätestens innerhalb einer Frist von 3 Tagen Stellung zu nehmen und der Personalrat dem auch für die ordentliche Kündigung nachkommt.«

Normenkette:

SächsPersVG § 73 Abs. 6 § 76 § 76 Abs. 2 § 78 Abs. 1, 3 ; ArbGG § 64 ; BGB § 626 Abs. 1 ; KSchG § 1 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Rechtswirksamkeit einer außerordentlichen, hilfsweise ordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses zwischen ihnen mit Schreiben der Kreissparkasse ... vom 10.11.2003.