LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 05.07.2011
5 Sa 86/11
Normen:
AGG § 3 Abs. 3; BGB § 249; BGB § 278; GG Art. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Schwerin, vom 29.01.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 293/07

Mobbing; Persönlichkeitsrecht; Schadensersatz und Entschädigung bei Mobbing durch Vorgesetzte

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 05.07.2011 - Aktenzeichen 5 Sa 86/11

DRsp Nr. 2012/4310

Mobbing; Persönlichkeitsrecht; Schadensersatz und Entschädigung bei Mobbing durch Vorgesetzte

1. Zum Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts gehört auch der sog. Ehrenschutz, der auf den Schutz gegen unwahre Behauptungen und gegen herabsetzende, entwürdigende Äußerungen und Verhaltensweisen und die Wahrung des sozialen Geltungsanspruchs gerichtet ist. Es umfasst auch den Anspruch auf Unterlassung der Herabwürdigung und Missachtung durch andere. 2. Der Arbeitgeber haftet dem betroffenen Arbeitnehmer gegenüber gemäß § 278 für schuldhaft begangene Persönlichkeits- oder Gesundheitsverletzungen durch von ihm als Erfüllungsgehilfen eingesetzte andere Arbeitnehmer und Vorgesetzte. Als Erfüllungsgehilfen sind in diesem Sinn insbesondere die Vorgesetzten des Arbeitnehmers anzusehen. 3. Der Schmerzensgeldanspruch setzt wegen der Verletzung nicht kommerzialisierbarer Aspekte des Persönlichkeitsrechts eine schwere Verletzung dieses Rechts voraus, zu deren Ausgleich die Entschädigung erforderlich sein muss.