BSG - Urteil vom 14.03.2002
B 13 RJ 25/01 R
Normen:
KfzHV ; SGB VI § 43 Abs. 2 § 44 Abs. 2 § 9 ;
Vorinstanzen:
SG Saarbrücken - S 20 RJ 55/00 - 16.05.2001,

Mobilität bei Berufs- bzw Erwerbsunfähigkeit

BSG, Urteil vom 14.03.2002 - Aktenzeichen B 13 RJ 25/01 R

DRsp Nr. 2002/11656

Mobilität bei Berufs- bzw Erwerbsunfähigkeit

1. Ein Teil des nach §§ 43 und 44 SGB VI versicherten Risikos ist das Vorhandensein eines Minimums an Mobilität. 2. Alle dem Versicherten tatsächlich zur Verfügung stehenden Hilfsmittel und Beförderungsmöglichkeiten sind bei der Beurteilung der Mobilität zu berücksichtigen und somit auch die zumutbare Benutzung eines eigenen Kraftfahrzeugs. 3. Wenn der Rentenversicherungsträger durch geeignete Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben eine ausreichende Mobilität des Versicherten herstellt, kann eine Behebung der Erwerbsunfähigkeit eintreten. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

KfzHV ; SGB VI § 43 Abs. 2 § 44 Abs. 2 § 9 ;

Gründe:

I

Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.

Die 1968 geborene Klägerin hat keine förmliche Berufsausbildung abgeschlossen. Sie arbeitete zuletzt seit 1984 als Näherin (Zuschneiderin) in einer Kleiderfabrik und war im Anschluss daran ab März 1996 arbeitslos. Im Juni 1997 zog sie sich bei einem privaten Sportunfall eine Knieverletzung zu.