OVG Sachsen - Urteil vom 05.10.2022
5 A 281/21
Normen:
BBiG § 66 Abs. 1;
Fundstellen:
D_V 2023, 604
Vorinstanzen:
VG Chemnitz, vom 24.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 1039/20

Möglichkeit der Gewährung eines Nachteilsausgleichs (hier in Form eines Vorlesers) bei der Abschlussprüfung von Berufsausbildungen

OVG Sachsen, Urteil vom 05.10.2022 - Aktenzeichen 5 A 281/21

DRsp Nr. 2023/5171

Möglichkeit der Gewährung eines Nachteilsausgleichs (hier in Form eines Vorlesers) bei der Abschlussprüfung von Berufsausbildungen

1. Aus der Tatsache, dass § 66 Abs. 2 BBiG nicht auf § 65 Abs. 1 BBiG verweist, folgt nicht, dass bei Abschlussprüfungen von Berufsausbildungen gemäß § 66 Abs. 1 BBiG die Gewährung eines Nachteilsausgleichs stets ausgeschlossen ist.2. Geht die für die Berufsausbildung gemäß § 66 BBiG maßgebliche Ausbildungsregelung wie im vorliegenden Fall vom Regelfall eines lernbehinderten Auszubildenden aus, hat ein Auszubildender, der eine andere Behinderung als eine Lernbehinderung hat bzw. neben seiner Lernbehinderung eine weitere Behinderung (hier: stark ausgeprägte Legasthenie), aus § 66 Abs. 1 Satz 1 BBiG i. V. m. dem Grundsatz der Chancengleichheit (Art. 3 i. V. m. Art. 12 GG) Anspruch auf Gewährung eines Nachteilsausgleichs.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 24. März 2021 - 7 K 1039/20 - wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vorher Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.