Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3 034 922,60 € nebst 6 % Zinsen seit dem 1. September 2005 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Beklagte trägt 95 % und die Klägerin 5 %
der Kosten des Verfahrens.
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Die Bundesrepublik Deutschland begehrt vom beklagten Freistaat die Erstattung von Finanzhilfen.
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