BVerwG - Urteil vom 30.06.2011
3 A 1.10
Normen:
PflegeVG Art. 6 Abs. 4 der VV zuArt. 52;
Fundstellen:
DVBl 2011, 1501
DÖV 2012, 40
NVwZ-RR 2011, 882
NZS 2012, 22

Möglichkeit der Zurückerlangung von Fördermitteln durch das Land als Voraussetzung für den Erstattungsanspruch des Bundes wegen zweckwidriger Verwendung von Finanzhilfen; Feststellung einer zweckwidrigen Verwendung von Bundesmitteln anhand der im Rechtsverhältnis zwischen Bund und Land festgelegten Zweckbestimmung für den Einsatz der Finanzhilfen

BVerwG, Urteil vom 30.06.2011 - Aktenzeichen 3 A 1.10

DRsp Nr. 2011/15229

Möglichkeit der Zurückerlangung von Fördermitteln durch das Land als Voraussetzung für den Erstattungsanspruch des Bundes wegen zweckwidriger Verwendung von Finanzhilfen; Feststellung einer zweckwidrigen Verwendung von Bundesmitteln anhand der im Rechtsverhältnis zwischen Bund und Land festgelegten Zweckbestimmung für den Einsatz der Finanzhilfen

1. Der Erstattungsanspruch des Bundes aus § 6 Abs. 4 der Verwaltungsvereinbarung zu Art. 52 PflegeVG wegen zweckwidriger Verwendung von Finanzhilfen, die einem Land im Beitrittsgebiet für Investitionen in Pflegeeinrichtungen gewährt worden sind, setzt nicht voraus, dass das Land seinerseits die dem Träger des Investitionsvorhabens (Zuwendungsempfänger) ausgezahlten Fördermittel ganz oder teilweise zurückerlangt hat oder zurückerlangen kann.2. Ob eine zweckwidrige Verwendung von Bundesmitteln vorliegt, beurteilt sich anhand der im Rechtsverhältnis zwischen Bund und Land festgelegten Zweckbestimmung für den Einsatz der Finanzhilfen.

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3 034 922,60 € nebst 6 % Zinsen seit dem 1. September 2005 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Beklagte trägt 95 % und die Klägerin 5 %

der Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

PflegeVG Art. 6 Abs. 4 der VV zuArt. 52;

Gründe

I

Die Bundesrepublik Deutschland begehrt vom beklagten Freistaat die Erstattung von Finanzhilfen.