Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 15. Juni 2011 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
I
Der Kläger begehrt vom Beklagten als Träger der Jugendhilfe die Übernahme der Kosten für heilpädagogisches Reiten in der Zeit vom 1. Januar bis zum 31. Juli 2010.
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