BVerwG - Urteil vom 18.10.2012
5 C 15.11
Normen:
SGB VIII § 35a Abs. 1 S. 1; SGB VIII § 36a Abs. 1; SGB VIII § 36a Abs. 2; SGB VIII § 36a Abs. 3 S. 1; SGB IX § 55 Abs. 2 Nr. 2; SGB XII § 54 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
DÖV 2013, 243
NVwZ-RR 2013, 188
Vorinstanzen:
VG Trier, vom 17.02.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 902/10
OVG Rheinland-Pfalz, vom 15.06.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 7 A 10420/11

Möglichkeit des Anspruchs auf Gewährung heilpädagogischer Leistungen (hier: heilpädagogische Reittherapie) für Kinder oder Jugendliche als jugendhilferechtliche Eingliederungshilfe zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft auch bei Einschulung

BVerwG, Urteil vom 18.10.2012 - Aktenzeichen 5 C 15.11

DRsp Nr. 2013/5621

Möglichkeit des Anspruchs auf Gewährung heilpädagogischer Leistungen (hier: heilpädagogische Reittherapie) für Kinder oder Jugendliche als jugendhilferechtliche Eingliederungshilfe zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft auch bei Einschulung

Ein Anspruch auf Gewährung heilpädagogischer Leistungen (hier: heilpädagogische Reittherapie) kann Kindern oder Jugendlichen als jugendhilferechtliche Eingliederungshilfe zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft auch dann zustehen, wenn sie eingeschult sind und eine ihrer Behinderung entsprechende Förderschule besuchen.

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 15. Juni 2011 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Normenkette:

SGB VIII § 35a Abs. 1 S. 1; SGB VIII § 36a Abs. 1; SGB VIII § 36a Abs. 2; SGB VIII § 36a Abs. 3 S. 1; SGB IX § 55 Abs. 2 Nr. 2; SGB XII § 54 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I

Der Kläger begehrt vom Beklagten als Träger der Jugendhilfe die Übernahme der Kosten für heilpädagogisches Reiten in der Zeit vom 1. Januar bis zum 31. Juli 2010.