LAG Rheinland-Pfalz - Entscheidung vom 23.11.2012
6 Sa 450/12
Normen:
MTV-RP-Verkehrsgewerbe § 12;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 31.07.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 466/12

Monatspauschallohn; Zuschläge

LAG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 23.11.2012 - Aktenzeichen 6 Sa 450/12

DRsp Nr. 2013/4493

Monatspauschallohn; Zuschläge

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 31. Juli 2012 - 8 Ca 466/12 - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert und in Ziffer 1 - 3 wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 52,23 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5% Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit (31.3.2012) zu zahlen.

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 133,61 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5% Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit (9.5.2012) zu zahlen.

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 68,78 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5% Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit (23.7.2012) zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits 1. Instanz hat die Klägerseite zu 15%, die Beklagtenseite zu 85%,die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagtenseite vollständig zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

MTV-RP-Verkehrsgewerbe § 12;

Tatbestand

Die Parteien streiten über Vergütungsdifferenzen aufgrund des Monatspauschallohns-, des Grundlohns sowie von Zuschlägen aus der Zeit zwischen November 2011 und Mai 2012.