BAG - Urteil vom 14.12.2011
5 AZR 439/10
Normen:
MuSchG § 14 Abs. 1; MuSchG § 11 Abs. 1; RVO § 200; BGB § 628 Abs. 2;
Fundstellen:
AP MuSchG 1968 § 11 Nr. 25
AP
ArbRB 2012, 137
AuR 2012, 225
BAGE 140, 159
DB 2012, 864
EzA-SD 2012, 14
NJW 2012, 1900
Vorinstanzen:
LAG Hamburg, vom 18.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Sa 53/09
ArbG Hamburg, vom 28.05.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 29 Ca 558/08

Mutterschaftsgeld; Höhe des Zuschusses bei erfolgsabhängiger Vergütung; Auflösungsverschulden

BAG, Urteil vom 14.12.2011 - Aktenzeichen 5 AZR 439/10

DRsp Nr. 2012/5631

Mutterschaftsgeld; Höhe des Zuschusses bei erfolgsabhängiger Vergütung; Auflösungsverschulden

Die Höhe des Zuschusses zum Mutterschaftsgeld bestimmt sich nach dem von der Arbeitnehmerin im Berechnungszeitraum verdienten Arbeitsentgelt. Orientierungssätze: 1. Für die Berechnung des Zuschusses zum Mutterschaftsgeld kommt es auf den durchschnittlichen Verdienst im Berechnungszeitraum an. Die in Abrechnungen ausgewiesenen Beträge bestimmen die Höhe des Zuschusses nur dann, wenn sie den Wert der Arbeitsleistung im Berechnungszeitraum widerspiegeln. 2. Ein Provisionsanspruch ist zu berücksichtigen, wenn er im Berechnungszeitraum entstanden ist. 3. Erfolgsabhängige Entgelte aufgrund einer Zielvereinbarung sind im Berechnungszeitraum anteilig zu berücksichtigen.

1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 18. März 2010 - 7 Sa 53/09 - wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

MuSchG § 14 Abs. 1; MuSchG § 11 Abs. 1; RVO § 200; BGB § 628 Abs. 2;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Höhe eines Zuschusses zum Mutterschaftsgeld und einen Schadensersatzanspruch wegen Auflösungsverschuldens.