LAG Niedersachsen - Urteil vom 29.03.2017
13 Sa 399/16
Normen:
SGB VIII § 23 Abs. 2 Nr. 2; SGB VIII § 43; RL 41/2010/EU v. 07.07.2010 Art. 2 Buchst. a); RL 41/2010/EU v. 07.07.2010 Art. 8 Abs. 1; RL 41/2010/EU v. 07.07.2010 Art. 8 Abs. 2; RL 41/2010/EU v. 07.07.2010 Art. 8 Abs. 3; RL 41/2010/EU v. 07.07.2010 Art. 16 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Stade, vom 18.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 490/15

Mutterschaftsleistungen für Tagespflegerinnen in der KindertagespflegeUnbegründete Zahlungsklage bei selbständig organisierter Tagespflege in eigenen oder angemieteten Räumen

LAG Niedersachsen, Urteil vom 29.03.2017 - Aktenzeichen 13 Sa 399/16

DRsp Nr. 2017/7280

Mutterschaftsleistungen für Tagespflegerinnen in der Kindertagespflege Unbegründete Zahlungsklage bei selbständig organisierter Tagespflege in eigenen oder angemieteten Räumen

1. Frauen, die als Tagespflegepersonen in der Kindestagespflege aufgrund einer entsprechenden Erlaubnis des zuständigen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe (§ 43 SGB VIII) bis zu 5 Kinder gleichzeitig in ihnen gehörenden oder von ihnen angemieteten Räumen betreuen, stehen im Sinne des MuSchG regelmäßig weder in einem Arbeitsverhältnis noch in einem Beschäftigungsverhältnis als Heimarbeiterin zu dem jeweilgen Träger der Jugendhilfe. 2. Ein Anspruch auf Lohnersatzleistungen für die Dauer der Mutterschutzfristen ergibt sich für solche Personen nicht aus § 23 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 2a SGB VIII gegen den jeweiligen Träger der Jugendhilfe. 3. Es bleibt unentschieden, ob der deutsche Gesetzgeber seiner Pflicht zur rechtzeitigen Umsetzung der Richtlinie 2010/41/EU zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen, die eine selbständige Erwerbstätigkeit ausüben, genügt hat. Einzelne Personen können sich nicht mit Erfolg auf eine unmittelbare Geltung von Art. 8 Abs. 1 bis 3 der Richtlinie berufen, weil jedenfalls die Person des Schuldners der Garantieansprüche nicht unbedingt und hinreichend genau bestimmt ist.