BAG - Urteil vom 09.10.2002
5 AZR 443/01
Normen:
MuSchG §§ 3 11 21 24 ; EFZG § 3 ; SGB V §§ 44 ff. ; BGB (n.F.) § 326 Abs. 1 ; ZPO § 398 ;
Fundstellen:
BAGReport 2003, 129
NZA 2004, 257
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 28.03.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Sa 1214/00
ArbG Arnsberg - 18.5.2000 - 2 (3) Ca 1265/99,

Mutterschutz; Entgeltfortzahlung Krankheit - Ärztliches Beschäftigungsverbot; Mutterschutzlohn; Beschäftigungsverbot; Gefährdung von Leben oder Gesundheit der Schwangeren oder des Kindes; krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit; psychische Belastungen am Arbeitsplatz; Verschlechterung der Gesundheit bei Fortdauer der Beschäftigung; Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall; Darlegungs- und Beweislast für den Anspruch auf Mutterschutzlohn; Erschütterung des Beweiswerts; Erläuterung des Beschäftigungsverbots; Zeugenvernehmung des Arztes; Beweiswürdigung; Feststellung der Krankheit; Wiederholung der Zeugenvernehmung

BAG, Urteil vom 09.10.2002 - Aktenzeichen 5 AZR 443/01

DRsp Nr. 2003/418

Mutterschutz; Entgeltfortzahlung Krankheit - Ärztliches Beschäftigungsverbot; Mutterschutzlohn; Beschäftigungsverbot; Gefährdung von Leben oder Gesundheit der Schwangeren oder des Kindes; krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit; psychische Belastungen am Arbeitsplatz; Verschlechterung der Gesundheit bei Fortdauer der Beschäftigung; Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall; Darlegungs- und Beweislast für den Anspruch auf Mutterschutzlohn; Erschütterung des Beweiswerts; Erläuterung des Beschäftigungsverbots; Zeugenvernehmung des Arztes; Beweiswürdigung; Feststellung der Krankheit; Wiederholung der Zeugenvernehmung

Orientierungssätze: 1. Der Arzt kann ein Beschäftigungsverbot nach § 3 Abs. 1 MuSchG mit den Wirkungen der §§ 21, 24 MuSchG unabhängig von einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit der Arbeitnehmerin aussprechen. 2. Der Anspruch auf Mutterschutzlohn nach § 11 Abs. 1 Satz 1 MuSchG besteht nur, wenn allein das Beschäftigungsverbot dazu führt, daß die Schwangere mit der Arbeit aussetzt. Ist die Arbeitnehmerin arbeitsunfähig krank, begründet das deswegen ausgesprochene Beschäftigungsverbot keine Vergütungspflicht nach § 11 MuSchG. Dasselbe gilt, wenn eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit unabhängig von der Gefährdung von Mutter und Kind vorliegt.