»... Nach § 9 Abs. 1 MuSchG ist die Kündigung einer Frau unter anderem während der Schwangerschaft unzulässig, wenn dem ArbGeber zur Zeit der Kündigung die Schwangerschaft bekannt war oder innerhalb von zwei Wochen nach dem Zugang der Kündigung mitgeteilt wird. Eine trotzdem ausgesprochene Kündigung, sei es eine fristgerechte oder fristlose, ist nichtig, § 134 BGB. ...
Der Geltungsbereich des § 9 MuSchG wird grundsätzlich durch die maßgebliche Vorschrift des § 1 MuSchG festgelegt; das bedeutet, daß das absolute Kündigungsverbot unter anderem nur für Frauen gilt, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, während zwischen den Parteien unstreitig lediglich ein Berufsausbildungsverhältnis begründet worden ist. ...
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