LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 21.10.2005
2 Ta 353/05
Normen:
ZPO § 114 ; BGB § 615 ; GKG § 39 § 45 ; RVG § 23 ;
Vorinstanzen:
ArbG Hanau - 2 Ca 39/05 - 12.05.2005,

Mutwillige Geltendmachung von Annahmeverzugslohn neben Kündigungsschutzklage

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 21.10.2005 - Aktenzeichen 2 Ta 353/05

DRsp Nr. 2006/1548

Mutwillige Geltendmachung von Annahmeverzugslohn neben Kündigungsschutzklage

»Die klageweise Geltendmachung von Vergütungsforderungen, die vom Ausgang des Kündigungsrechtsstreits abhängen, aus dem Gesichtspunkt des Annahmeverzugs ist mutwillig, wenn diese Ansprüche neben einem Kündigungsschutzantrag nicht mit einem vom Erfolg der Kündigungsschutzklage abhängigen (uneigentlichen) Hilfsantrag verfolgt werden.«

Normenkette:

ZPO § 114 ; BGB § 615 ; GKG § 39 § 45 ; RVG § 23 ;

Gründe:

I.

Die Klägerin arbeitete seit dem 1. August 1998 bei dem beklagten Land auf der Grundlage des schriftlichen Arbeitsvertrags vom 11. September 1998, wegen dessen Inhalts auf die Kopie Bl. 7 f. d.A. Bezug genommen wird, als Mitarbeiterin der Y-stelle der ehemaligen in zu einer monatlichen Bruttovergütung von zuletzt EUR 2.571,67. Das beklagte Land kündigte mit Schreiben vom 29. Dezember 2004 das Arbeitsverhältnis außerordentlich mit Auslauffrist zum 15. Februar 2005 (Bl. 10 d.A.).